einige Jahre nachdem meine Mutter an Krebs gestorben war,
lernte mein Vater eine neue Lebensgefährtin kennen, die ein Jahr darauf in unser Haus einzog. Anfangs verlief alles gut, doch nach zwei Jahren bekam sie ein Kind von meinem Vater (meine kleine Halbschwester). Seitdem hat sich ihr verhalten stark gewandelt und sie führt sich auf, als ob sie alles dürfte und mein Vater traut sich auch kaum was zu sagen, da sie mit dem Kind "den Fuss in der Tür hat" und er somit ob er wollte oder nicht, gebunden ist.
Grundbuchsituation:
Abteilung 1: als Eigentümer sind folgende Personen ohne räumliche festlegung eingetragen...
- Mein Onkel(bewohnt unteres Geschoss)
- Mein Vater (bewohnt oberes Geschoss)
- Mein Bruder und ich
Frage: Hat die Lebensgefährtin ein Wohnrecht/berechtigung oder kann ich etwas vorbringen um ihr gegebenfalls einen "Rausschmiss" anzudrohen, wenn sie ihr Verhalten nicht ändert, da ich mich Mittlerweile wie ein Fremder im eigenen Zuhause fühle??
Und zweites bestehen Gefahren, dass bei einem Ableben meines Vaters Ansprüche von ihr gestellt werden können??(abgesehen von einer Wohnrechtseintragung die ich als Miteigentümer ablehen kann und einer eventuellen Testamentseintragung die mein Vater soweit ich glaube nicht machen würde, da er Mittlerweile auch schon genug von ihr hat und sich ohne Kind vermutlich schon von ihr getrennt hätte)??
Vielen Dank im Voraus für Ihre Anwort und ich hoffe mit Ihrer Hilfe wieder beruhig schlafen zu können.
Da Ihr Vater, der Miteigentümer des Hauses ist, seine Freundin aufgenommen hat, hat diese ein Recht in dem Haus zu verbleiben. Sie haben keine Möglichkeit, die Frau des Hauses zu verweisen.
2.
Im Fall des Ablebens Ihres Vaters kann die Freundin keine Ansprüche geltend machen, sofern Ihr Vater ihr nicht beispielsweise ein lebenslanges Wohnrecht einräumt oder die Frau testamentarisch berücksichtigt.
Wenn der Frau aber seitens Ihres Vaters ein lebenslanges Wohnrecht für den Fall seines Ablebens zugesichert würde, könnte dies als Leihe angesehen werden. Einer notariellen Beurkundung bedarf es in diesem Fall nicht. Folge: Die Freundin dürfte nach dem Ableben Ihres Vaters im Haus wohnen bleiben. Jedoch müßte sie im Streitfall das Vorliegen eines solchen Leihvertrags beweisen.
3.
Zu berücksichtigen ist, daß das Kind, das Ihr Vater gemeinsam mit seiner Freundin hat, im Fall seines Todes (Mit)erbe würde.