Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Dies geschieht regelmäßig mit einer Klausel "Rechtsübertragung" im Werkvertrag mit folgendem Wortlaut:
"Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung der bis zur Abnahme fälligen Teilbeträge das Eigentum an sämtlichen vertraglich geschuldeten beweglichen Sachen. Die kostenfreie Nutzung angelieferter Sachen vor der Abnahme ist gestattet."
Die Klausel ist im Werkvertrag enthalten. In einer Klausel "Vertragsgegenstand" können Sie dann ganz konkret regeln, was Sie im Einzelnen vertraglich schulden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
26. Januar 2015
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12:53
Antwort
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