Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Gemäß § 1579 BGB
ist es möglich, den Unterhalt wegen grober Unbilligkeit zu beschränken oder zu versagen. In Frage kommen angesichts Ihrer Fallgestaltung § 1579 Nr. 3, 4, 7 + 8.
Nr. 3 Verbrechen oder Vergehen gegen den Unterhaltsverpflichteten
Hier dürfte z.B. der zu vermutenden Kreditbetrug relevant sein. Ratsam wäre es daher, diesen anzuzeigen.
Nr. 4 mutwilliges Herbeiführen der Bedürftigkeit
Die Verschwendung von 70.000 € sowie das Aufhäufen weiterer Schulden trotz Unterhaltszahlungen von 2.000 € dürfte, sofern beweisbar, ausreichend sein, um diesen Tatbestand zu erfüllen. Der Tatbestand des § 1579 Nr. 4 BGB
ist beispielsweise dann erfüllt, wenn die Unterhaltsberechtigte ein Vermögen verschwendet hat und infolge dieser Verschwendung einkommens- und vermögenslos ist. (S. Hamm, Strategien im Unterhaltsrecht, § 3 Rn 270, BGH FamRZ 1984, 361
,368)
Nr. 7 Schwerwiegendes Fehlverhalten - und
Nr. 8 anderer Grund von gleichem Gewicht
Hier dürfte zunächst das plötzliche Verlassen der Kinder eine Rolle spielen. Sodann könnte auch das übrige Verhalten von Frau B. aufaddiert einen Grund von gleichem Gewicht ergeben.
Fazit: Die Antwort auf Ihre Frage lautet ja. Herr B. sollte sich zusätzlich überlegen, ob er einen Teil der Schulden, z.B. das Darlehen auf seinen namen, nicht zulasten Frau B.s und der Bank wieder los wird.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und Ihnen eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar.
Ich wünschen Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
N. Unruh
Rechtsanwältin
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n.unruh@anwaltrecht.de
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