Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.
1.) Der "gewöhnliche Aufenthalt" nach § 18 EGBGB besteht dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Einbezogen werden hier verschiedenste Aspekte, wie z. B. gesellschaftliche oder familiäre Bindungen, Arbeitsstelle, eigene Immobilie, Beteiligung am kulturellen Leben, usw.
2.) Im türkischen Familienrecht stehen den Ehegatten nur unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsansprüche zu.
Hier wird zunächst zwischen den Scheidungsgründen unterschieden, zwischen verschuldensabhängigen und verschuldensunabhängigen Gründen.
Dabei gibt es den von Ihnen bereits erwähnten Bedürftigkeitsanspruch, wenn die Bedürftigkeit des einen Ehegatten durch die Scheidung verursacht worden ist und der Unterhaltspflichtige die Bedürftigkeit verschuldet hat.
Des weiteren gibt es verschiedenartige Ansprüche auf Schadenersatz, die ein Ehegatte vom anderen einfordern kann.
Zuvörderst sieht das türkische Familienrecht einen materiellen Schadenersatz vor.
Dabei kann ein Ersatz der durch die Scheidung eingetretenen finanziellen Schäden/ Einbußen verlangt werden, sofern der Anspruchsgegner die Scheidung überwiegend verschuldet hat.
3.) Ein Trennungsunterhaltsanspruch muß gerichtlich geltend gemacht werden.
Ihrer Frau steht jedoch vermutlich kein Trennungsunterhalt zu, da Sie sich u. a. aufgrund der von ihr zugegebenen Straftat berechtigt von Ihr getrennt haben.
Endgültig kann diese Frage jedoch nur gerichtlich geklärt werden.