Ich habe einen Markenartikel (als Original beworben) auf einem bekannten, digitalen Marktplatz im Sofortkauf von einem gewerblichen Händler erstanden. Da die Kaufsache offensichtliche Merkmale einer Fälschung aufgewiesen hat, habe ich sie an den deutschen Prüfdienst der Herstellerin gesendet. Der Artikel wurde als Fälschung identifiziert und eingezogen. Ein schriftlicher Beleg hierüber liegt mir vor.
Ich möchte den Mangel nun gegenüber dem Händler rügen und Nachlieferung einfordern. Gemäß aktueller Rechtsprechung hat der Händler ein Prüfrecht, von der er die Erfüllung seiner Pflichten zur Nacherfüllung abhängig machen kann. Sprich, es muss dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden, dass er den gerügten Mangel selbst beurteilt.
Aufgrund der Einbehaltung der Rechteinhaberin ist die Zusendung an den Händler zur Prüfung nun aber dinglich unmöglich. Kann ich somit mein Recht auf Gewährleistung nicht geltend machen oder ist das Prüfergebnis der Rechteinhabern ausreichend, um meine Ansprüche geltend zu machen?
da Sie mit dem Prüfbericht der Herstellerin beweisen können, dass die gelieferte Ware eine Fälschung war, können Sie gem. § 439 Abs. 1 BGB
Nachlieferung vom Verkäufer verlangen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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