Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Erfordernis eines Nacherfüllungsverlangens beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann (vgl. § 439 Abs. 3 BGB
), und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern. Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit aber nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt. Dies ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. Urteil vom 10. 3. 2010 – VIII ZR 310/08
; Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 226/14
).
Diese Rechtsprechung sollte auch dem Rechtsanwalt der Gegenseite bekannt sein. Ein Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines Ersatzrahmens besteht in Ihrem Fall daher erst, wenn Ihnen die Möglichkeit zur Prüfung eingeräumt wurde und sich dabei ein nicht vom Käufer nach Gefahrübergang verschuldeter Mangel herausstellt..
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 20.10.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Jan Wilking
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