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Recht auf Behandlung auch ohne Krankenversicherung

| 18. Juni 2011 20:06 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Sehr geehrte Anwälte,


aufgrund einer Arbeit würde mich noch abschliessend interessieren inwieweit Krankenversicherungen in den JVAs akzeptiert werden bzw ob ein armer Mensch ein Recht auf Eintritt in eine staatliche Krankenkasse hat auch wenn er das nicht bezahlen kann ?

Wie ist es mit Leuten die pleite gehen und vorher eine private Krankenkasse hatten und nun in eine öffentliche wehcseln müssen, sie aber kein Geld haben, gibt es da rechtliche Regelungen ?

In einer JVA hat ja jeder das Recht auf einer Behandlung, es gibt auch Zwangsbehandlungn, aber muss ein Arzt auch jemanden behandeln in der JVA, der eigentlich sich das nicht leisten kann ?

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatz sowie des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

1. Versicherungspflicht in der GKV

§ 5 SGB V bestimmt, wer in der GKV pflichtversichert ist.

2. Arme Menschen sind regelmäßig pflichtversichert in der GKV, wenn sie hilfebedürftig und Leistungsbezieher nach SGB II oder XII sind.

3.Gefangene in JVA´s haben gem. § 58 StVollzG Anspruch auf Heilbehandlung. Daher stellt sich nicht die Frage, ob sich ein Gefangener die Behandlung leisten kann, da er einen Anspruch hat wie bspw. Soldaten im Rahmen der freien Heilfürsorge.

War der Gefangene privat krankenversichert, so kann er diese aufrecht erhalten, soweit er sich die Beiträge leisten kann. Die Behandlung erfolgt dann in der JVA unter den entsprechende Sicherheitsvorkehrungen.

4.Wenn Leute pleite sind, also wohl insolvent und die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nicht mehr aufbringen können, können sie in den sogenannten Basistarif der PKV wechseln, der den Leistungen der GKV nachgebildet ist. Dies ergibt sich aus § 193 VVG .

Der Hilfebedürftige hat dann nach SGB II oder XII Anspruch auf einen Zuschuss zu seiner Krankenversicherung.

5. Nicht jeder, der "pleite" ist, wird automatisch in die gesetzliche Krankenkasse aufgenommen. Die Wiederaufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur möglich, wenn Ihre Einkünfte als Arbeitnehmer (Arbeitsengelt) dauerhaft unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt.

Genaues regelt § 6 Absatz 3a für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.


Ich hoffe, Ihnen eine Orientierung gegeben haben zu können. Sollten noch Fragen offen sein, nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Rückfrage vom Fragesteller 18. Juni 2011 | 20:39

ich fasse also zusammen, dass erstens nicht jeder in eine GKV kommen kann, dass dies aber zweitrangig ist, da lt. § 58 soiweso jeder Häftling versorgt werden muss, im übrigen steht dem Einsatz einer PKV den Vorschriften des § 58 nicht entgegen.

Eine Lücke ergiubt sich offenbar bei Menschen die wieder in die GKV wollen,(jedenfalls teilweise, wenn die Einnahmen noch zu hoch sind) nicht in Haft sind und niemals gearbeitet haben, da die GKV sie nicht aufnehmen muss, wohl sie aber einen Anspruch auf einen Basistarif in der PKV haben !


Offenbar gibt es aber zu allem eine Lösung, denn entweder greift die GKV oder die PKV, es ist also alles bestens geregelt in Deutschland und Häftlinge, sowie Privat als auch GKV Versicherte haben in allen Lebenslangen egal ob man sich das leisten kann oder nicht Anspruch auf eine medizinische Versorgung ?

Vielleicht können sie persönlich als Anwalt noch sagen, ob das Deutsche System wirklich zu 100 % alles abdeckt oder sehen sie in einem Fallbeispiel doch irgendwo PRobleme, die bspw. andere Staaten nicht aufweisen ?

Vielleicht mit der Bitte um eine kurze Antwort, vielen Dank

Rückfrage vom Fragesteller 18. Juni 2011 | 20:40

ich fasse also zusammen, dass erstens nicht jeder in eine GKV kommen kann, dass dies aber zweitrangig ist, da lt. § 58 soiweso jeder Häftling versorgt werden muss, im übrigen steht dem Einsatz einer PKV den Vorschriften des § 58 nicht entgegen.

Eine Lücke ergiubt sich offenbar bei Menschen die wieder in die GKV wollen,(jedenfalls teilweise, wenn die Einnahmen noch zu hoch sind) nicht in Haft sind und niemals gearbeitet haben, da die GKV sie nicht aufnehmen muss, wohl sie aber einen Anspruch auf einen Basistarif in der PKV haben !


Offenbar gibt es aber zu allem eine Lösung, denn entweder greift die GKV oder die PKV, es ist also alles bestens geregelt in Deutschland und Häftlinge, sowie Privat als auch GKV Versicherte haben in allen Lebenslangen egal ob man sich das leisten kann oder nicht Anspruch auf eine medizinische Versorgung ?

Vielleicht können sie persönlich als Anwalt noch sagen, ob das Deutsche System wirklich zu 100 % alles abdeckt oder sehen sie in einem Fallbeispiel doch irgendwo PRobleme, die bspw. andere Staaten nicht aufweisen ?

Vielleicht mit der Bitte um eine kurze Antwort, vielen Dank

Offenbar kann man zumindest in Deutschland durch einen Anwalt seine Rechte durchsetzen auch bei Leuten die kein Geld haben, weil dann der Staat den Anwalt bezahlt

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juni 2011 | 20:51

Das haben Sie korrekt zusammengefasst.

Durch eine Gesetzesnovelle aus 2008/2009 sollten alle Menschen in der BRD die Möglichkeit haben, in den Genuss einer Krankenversicherung kommen.

Lücken wären mir nicht bekannt.

Man muss Ihre Aussage bezüglich des "es sich leisten können" relativieren. Wenn man Anspruch auf Sozialleistungen hat, ist man in der Regel krankenversichert, was auch Selbständiegn durchaus passieren kann.

Wenn die Einnahmen zu hoch sind ist auch relativ, das hat etws mit der Beitragsbemessungsgrenze zu tun. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Menschen in jungen JAhren in die PKV abwandern, weil es dort teilweise günstiger ist und wenn diese Personen dann alt und krank sind und die PKV dann teurer ist, sich in die GKV zurückschleichen.

Mit den Krankenversicherungssystemen anderer Länder kenne ich mich nicht aus, bitte haben Sie Verständnis, dass ich hierzu keine Stellung beziehen kann.

Und ja, der Zugang zu den Gerichten wird niemanden verwehrt, dafür gibt es nach der ZPO Prozesskostenhilfe und im außergerichtlichen Bereich die Beratungshilfe.

Bewertung des Fragestellers 18. Juni 2011 | 20:54

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr gute Antwort, ist alles auf dem Punkt gebracht worden.

Offenbar und das bitte ich vielleicht noch kurz in einer NAchantwort zu beantworten, ist es also so, dass AUCH Leute die in jungen Jahren in einer PKV waren später nicht fallen gelassen werden und es da auch Lösungen gibt.
Vielleicht können sie im BEreich dieses Portals auch noch ganz kurz sagen, ob dies bei der Versorgung mit Nährung in einer JVA für Häftlinge ähnlich geregelt ist.
Dies müssen sie aber nicht, da ich dies nicht gefragt hatte, wenn sie es doch tun, wäre ich dankbar, mfg

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen Dank für diese sehr gute Bewertung.

Die Ernährung ergibt sich aus § 21 StVollzG. Junge Leute, die über die Eltern in der PKV versichert waren (bspw. Kinder von Beamten oder Selbständigen), werden automatisch pflichtig in der GKV wenn sie eine sozialversicherungsplfichtige Beschäftigung aufnehmen. Sie können die PKV als Anwartschaft weiterführen und nach Überschreiten der BBG ohne Gesundheitsprüfung in die GKV wechseln.