Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Umwandlung von Arbeitsstunden in eine Geldauflage ist grundsätzlich gemäß §§ 56b
, 56e StGB
möglich.
Die Bewährungsauflage, gemeinnützige Arbeit zu leisten, kann jedoch nur dann abgeändert werden, wenn neu entstandene oder dem Gericht bekannt gewordene Tatsachen dies rechtfertigen.
Die von Ihnen geschilderten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen können solche neuen Tatsachen darstellen.
Das Gericht kann diesbezüglich jedoch Auskünfte über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verlangen, bevor es eine abändernde Entscheidung trifft.
Ein genereller Anspruch besteht jedenfalls nicht. Eine Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Gerichts.
Insofern dürfte das Vorlegen von entsprechenden ärztlichen Attesten oder anderen Nachweisen auch in Ihrem Interesse liegen.
Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, welches Sie verurteilt hat. Dies ist formlos möglich, hierbei sollten jedoch das gerichtliche Aktenzeichen, der konkrete Antrag auf Umwandlung sowie die entsprechenden Gründe (möglichst mit Nachweis) aufgeführt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Schlegel , Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 22.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen