Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
Zuzustehen ist, dass Ihre Problematik alles andere als alltäglich ist! Aber versuchen wir, uns dem Problem zu nähern. Die Dame hat aufgrund des Zuspruchs das alleinige Sorgerecht. Demnach kann Sie, jedenfalls nach deutschem Recht (natürlich unter Berücksichtigung des Art. 9 Abs. 3 der Kinderrechtskonvention) die sog. Herausgabe des Kindes verlangen, da sie auch alleine aufenthaltsbestimmungsberechtigt ist. Dann dürfte aber zudem deutsches Recht für ein entsprechendes Begehren durchaus einschlägig sein, vgl. Art. 21 EGBGB
. Danach ist der Aufenthalt des Kindes maßgeblich für die Anwendbarkeit des Rechts bei dem Rechtsverhältnis Eltern-Kind.
Ich denke, eine einstweilige Anordnung in Verbindung mit dem Antrag auf Herausgabe dürfte fruchten. Dies würde zügig entschieden und Sie müssten so nicht auf eine jahrelange Entscheidung warten.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich komme erst heute dazu, eine Rückfrage zu stellen, da ich einige Wochen im Ausland war.
Ich gestehe, dass Ihre Antwort für mich als Nicht-Juristen schwer zu verstehen ist. Da Sie u.a. auf Art. 21 EGBGB
verweisen, erlaube ich mir, nochmals darauf hinzuweisen, dass sowohl meine Frau, als auch das in Frage stehende Kind z. Zt. noch in Bulgarien leben.
Wir stehen ja gerade vor dem Problem, überhaupt die Ausreise für das Kind beantragen zu können. Die notariell beglaubigte Zustimmung des leiblichen Vaters hierzu ist gem. bulgarischem Recht unerläßlich.
Es geht uns darum auszuloten, welche anderen rechtlichen Optionen uns offenstehen. Wenn also zum Beispiel meine Frau alleine nach Deutschland einreist und sich hier polizeilich anmeldet, gibt es dann eine Möglichkeit von Deutschland aus eine weitere Klage anzustrengen, die eine realistische Chance bietet, eine Ausreise des Kindes zu erwirken?
Vielen Dank im Voraus!
Danke für Ihre Nachfrage, die ich nachfolgend gerne beantworten möchte. Leider müssen wir uns im Ausgangssachverhalt etwas missverstanden haben. Dies verkompliziert die Situation nicht unerheblich. Grundsätzlich sehe ich zwar auch die Möglichkeit über die Kinderrechtskonvention zu gehen. Allerdings bleibt das Problem, dass Mutter und Kind in Rumänien ansässig sind. Da der Aufenthalt des Kindes für die Anwendbarkeit des Rechts maßgeblich ist, bietet eine Ausreise der Mutter nach Deutschland überhaupt keine Vorteile, da dann nach wie vor das rumänische Recht mit seinen Beschränkungen, wie Sie sie darstellen, anwendbar sein wird. Zu einer Anwendbarkeit des deutschen Rechts käme es hingegen dann, wenn auch das Kind in Deutschland sein Aufenthalt hätte. Da dies aber laut ihrer Beschreibung gerade nicht der Fall ist oder das Kind nicht entführen können beziehungsweise dürfen, sehe ich keinen probaten Lösungsweg. Außerdem ist auch nach deutschem Recht zu beachten, dass hiernach jedenfalls ein Umzug der Kindesmutter in ein anderes Land mit dem Kind nur dann möglich ist, wenn der Kindesvater zustimmend. Ansonsten würde sein Umgangsrecht vollkommen vereitelt. Vor dem Hintergrund habe ich auch Zweifel, dass nach deutschem Recht überhaupt eine mögliche Lösung in Sicht wäre.
Vor diesem Hintergrund könne ihn nur dringend anraten, eine einvernehmliche Lösung mit dem Kindesvater in Rumänien zu suchen.
Hochachtungsvoll