Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 1686 BGB
haben Sie ein Auskunftsrecht gegenüber der Mutter.
Auskunft kann über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangt werden, also über alle für das Befinden und die Entwicklung des Kindes wesentlichen Umstände, die der Auskunftsberechtigte nach dem Zweck des Umgangsrechts erfahren darf und soll (BayObLG FamRZ 1993, 1487
, 1489).
Umfasst sind nicht nur der schulische Werdegang, sondern auch alle sonstigen Angaben, die die Entwicklung und das Wohlergehen des Kindes betreffen (LG Karlsruhe FamRZ 1983, 1169
).
Schon Entschieden worden ist aber, dass Sie die Vorlage von Schul- und Klassenarbeitsheften (OLG Hamm FamRZ 2001, 514
m abl Anm Zieroth) und laufende Auskunft zu schulischen Leistungen des Kindes (OLG Naumburg FamRZ 2001, 513
, 514) nicht verlangen können.
Gegen die Schule direkt haben Sie aber kein Anspruch.
Wenn die Mutter die Informaton nach schriftlicher Aufforderung nicht mitteilt, dann haben Sie die Möglichkeit, dies gerichtlich vor dem Familiengericht durchzusetzen. Vor dem Hintergund der zitierten Entscheidungen ist Ihr Vorhaben aber kaum durchsetzbar.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Diese Antwort ist vom 28.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht
Was genau kann nun gefordert werden von der Mutter? Muss sie alle 6 Monate das Zeugnis vorlegen, dass ich den schulischen Stand meines Sohnes überblicke?
Es geht nicht um Klassenarbeiten etc. Um 2 Zeugnisse im Jahr
Vorlage der Zeugnisse können Sie verlangen und zwar von allen.