Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Einschlägig sind in Ihrem Fall die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). In diesem Gesetz ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Versicherung als nichtöffentliche Stelle Daten an Dritte übermitteln darf. Grundsätzlich ist die Datenübermittlung an Dritte nicht zulässig. Bei dem Tod eines Versicherungsnehmers sind daher grundsätzlich nur die Erben auskunftsberechtigt. Davon macht das Gesetz jedoch einige Ausnahmen.
Nach § 28 Abs. 2 Nr. 2
lit. a BDSG ist die Datenübermittlung an Dritte zulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen des Dritten gewahrt werden. Die Witwe war zwar zum Zeitpunkt der Datenauskunft zwar nicht Erbin. Sie hatte jedoch im Zeitpunkt des Scheidungsverfahren einen Auskunftsanspruch zur Ermittlung des Zugewinns aus der Ehe nach § 1379 BGB
. Man kann daher die Ansicht vertreten, dass die Versicherung schon auf Grund dieses Anspruchs Informationen zur Lebensversicherung Ihres Vaters herausgeben durfte.
Freilich lässt sich über diese Rechtfertigung streiten.
Geht man jedoch von einem Datenschutzverstoß der Versicherung aus, so ist zwar die Versicherung grundsätzlich nach § 5 BDSG
zum Schadensersatz verpflichtet. Hier jedoch dürfte kein Schaden entstanden sein, weil die Witwe die Informationen zur Lebensversicherung spätestens im Wege Ihres Auskunftsanspruchs gegen die Erben erlangt hätte.
Nach allem dürfte hier daher kein Anspruch gegen die Versicherung bestehen.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben, bedaure, dass ich Ihnen keine positive Auskunft geben konnte und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 06.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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