Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Zeuge ist nicht verpflichtet, Dritten Auskünfte darüber zu erteilen, welche Angaben er im Einzelnen bei der Polizei gemacht hat. Allerdings kann er dies trotzdem tun.
Es gibt jedoch keine Handhabe, wenn dieser jegliche Auskünfte verweigert. Man kann ihn nicht zwingen, seine Angaben preiszugeben.
Die übliche Methode, um von einer Aussage Kenntnis zu erlangen, ist die Akteneinsicht.
Die Angaben des Zeugen sind ja in der Strafakte vorhanden.
Gem. § 147 StPO
ist der Strafverteidiger (mit wenigen Einschränkungen) befugt, die Akten einzusehen und kann auf diese Weise Kenntnis von den Zeugenaussagen erlangen.
Gemäß § 147 Abs. 7 StPO
sind dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, „auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften aus den Akten zu erteilen, soweit dies zu einer angemessenen Verteidigung erforderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen". Es ist also möglich, dass ein Beschuldigter eine Kopie der Zeugenaussage bekommt. Die Entscheidung hierüber trifft die Staatsanwaltschaft.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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28. April 2011
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16:40
Antwort
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