Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Sie sollten im Grunde beides ausstellen und zwar gesondert, also einmal eine Auftragsbestätigung und weiterhin eine Rechnung. Dies dient letztlich einmal zu Beweiszwecken für die Auftragsabwicklung bzw. den Vertragsinhalt und andererseits dürfte die ergänzende Ausstellung einer Rechnung buchhalterisch und steuerlich erforderlich sein, vielfach verlangen die Kunden deshalb auch schon von sich aus die gesonderte Ausstellung einer Rechnung. Mit der Auftragsbestätigung können Sie dann zunächst im Bedarfsfall ohne Weiteres den Vertragsschluss nebst Einbeziehung der AGB nachweisen, dies hat also entsprechend Beweisfunktion für den Fall, dass es eventuell einmal Streit über den konkreten Inhalt des Auftrages und der von Ihnen zu erbringenden Leistungen geben sollte. Diese Auftragsbestätigung muss bzw. sollte natürlich auch die zugrunde liegende Preisvereinbarung enthalten. Nach erfolgter Leistungserbringung müssen Sie dann lediglich noch die Rechnung legen bzw. würde es bei Bargeschäften auch ausreichen, dem Kunden eine Quittung über die erhaltene Zahlung auszustellen. Dies benötigen Sie dann im Grunde nur noch für Ihre Buchhaltung und die regelmäßigen steuerlichen Meldungen bzw. der Kunde ebenso. Die erforderlichen Auftragsdaten können Sie ansonsten natürlich auch problemlos handschriftlich eintragen lassen, dies ist sogar der Regelfall bei der Verwendung von vorgefertigten Vertragsformularen und problemlos möglich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Sonntag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
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