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Kunde widerspricht unserer Rechnung

| 19. Juli 2024 11:56 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Es geht darum ich habe dem Kunden einen Kostenvorschlag gesendet mit 16 Std (Gartenpflege) mit einem Preis von 591€ in meinem Kostenvorschlag steht geschrieben bei mehr oder weniger Arbeitsstunden wird der Preis angepasst. Der Kunde hat diesen Kostenvorschlag angenommen.

Am 24.06 fing ich mit der Arbeit an und am 25.06 war der zweite Tag darauf hin schrieb ich ihm das ich noch ein Tag kommen muss und dann ist es fertig.
Eine Antwort erhielt ich erst am 07.07 und am 01.07 war der Auftrag fertig

Ich sendet ihm die Rechnung am 02.07 und daraufhin kam eine Nachricht ( danke er prüft es und meldet sich).

Dann schrieb er das ich diesen Betrag wie im Angebot ist seine Aussage anpassen sollte da der Betrag 30% höher ist wie im Kostenvorschlag.
Da aber ja ein Kostenvorschlag und ein Angebot was anderes ist darf ich in einem Kostenvorschlag 20% über dem Preis übersteigen aus Kulanz hab ich dass für den Kunden getan doch er schrieb das er mit 10% über dem Preis einverstanden wäre.
Der Betrag gibt sich wie folgt zusammen
Gebraucht wurden 21std anstatt 16std
21std 36€/Std 796€
Aus Kulanz bin ich auf 724€ die 20% die ich übersteigen kann runter gegangen und daraufhin schrieb der Kunde er widerspricht die Rechnung und ich soll den Betrag wie im Angebot seine Aussage anpassen auf 591€ aber da er mir nur eine Mail geschrieben hat mit er widerspricht der Rechnung und nichts per Mail oder per Post richtig begründet hatte denke ich das seine Aussage keine Gültigkeit hat. Da ich aber schon im aus Kulanz gründen entgegen gekommen bin und die Zahlungsfrist ist heute 19.07
Weiss ich nicht genau was ich genau machen soll jetzt.

19. Juli 2024 | 14:35

Antwort

von


(2320)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Es wurde zwischen Ihnen und dem Kunden kein verbindliches Angebot mit Festpreis vereinbart, sondern lediglich ein unverbindlicher Kostenvoranschlag erstellt. Dies ergibt sich daraus, dass Sie in Ihrem Kostenvoranschlag explizit darauf hingewiesen haben, dass der Preis bei mehr oder weniger Arbeitsstunden angepasst wird.

Bei einem Kostenvoranschlag ist nach der Rechtsprechung eine Überschreitung von 15-20 % gegenüber dem veranschlagten Preis zulässig, ohne dass es einer gesonderten Anzeige an den Kunden bedarf. Sie haben die veranschlagten 16 Stunden um ca. 30 % auf 21 Stunden überschritten. Aus Kulanz haben Sie dem Kunden aber bereits einen um 20% reduzierten Preis von 724 € in Rechnung gestellt und sind ihm damit schon entgegengekommen.


2.

Der Widerspruch des Kunden gegen die Rechnung per E-Mail ist grundsätzlich wirksam, auch wenn er nicht näher begründet wurde.

Allerdings ändert dies nichts daran, dass die von Ihnen gestellte Rechnung in Höhe von 724 € m.E. der Rechtslage entspricht, da Sie sich mit 20 % Überschreitung im zulässigen Rahmen bewegen.


3.

Mein Rat wäre daher, dem Kunden nochmals schriftlich mitzuteilen, dass Sie bereits aus Kulanz den Rechnungsbetrag um 20% reduziert haben, obwohl dies bei einem Kostenvoranschlag nicht erforderlich gewesen wäre.

Bestehen Sie höflich aber bestimmt auf der Zahlung der gestellten Rechnung über 724 € bis zu einem von Ihnen zu setzenden Datum. Zahlt der Kunde dann immer noch nicht, müssten Sie den Betrag gerichtlich geltend machen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 19. Juli 2024 | 14:50

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Auf meine Frage wurde genau geantwortet und das gleiche womit ich schon gerechnet hat Herr Raab bestätigt vielen Dank für die Hilfe

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. Juli 2024
5/5,0

Auf meine Frage wurde genau geantwortet und das gleiche womit ich schon gerechnet hat Herr Raab bestätigt vielen Dank für die Hilfe


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Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht