Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. In der Tat kommt das Vorkaufsrecht bei einer Schenkung des Übernehmers an eine dritte Person nicht zum Tragen. Gleichermaßen ist ein Vorkaufsrecht bei einem Zwangsversteigerungsverfahren oder einem Verkauf aus einem Insolvenzverfahren nicht bindend.
2. Um sich vor einer Verfügung des Übernehmers zu schützen, ist im Grundbuch in Abt. eine Rückauflassungsvormerkung für die jeweiligen anderen Gesellschafter einzutragen. Weiterhin ist dies mit einem Belastungsverbot in Abt. III zu verbinden.
3. Denn der Übernehmers kann den Ausgleich der Zukunfsterwartung auch dadurch aushölen, dass das Grundbuch mit einer Grundschuld belastet und als Sicherheit für einen Immobilienkredit verwendet.
4. Im Ergebnis ist im Rahmen der notariellen Beurkundung in dem Übertragungsvertrag zu dem Ausgleichsanspruch auch eine Rückauflassungsvormerkung einzutragen, die den Übertragenden das Recht einräumt die Grundstücksanteile wieder rückübertragen zu bekommen, wenn der Übernehmer den Grundbesitz veräußern oder mit einer Grundschuld belasten will.
5. Die Rückauflassungsvormerkung kann auf Antrag des Übernehmenden gelöscht werden, wenn der Ausgleichsanspruch befriedigt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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