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Realteilung einer GBR

| 14. September 2015 17:42 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Rückauflassungsvormerkung zur Absicherung eines späteren Ausgleichsanspruches bei Bauerwartungsland

Bei einer Realteilung (Auflösung) einer privaten GBR die Ackerflächen verwaltet ergibt sich folgender Sachverhalt.
Ein Grundstück ist Bauerwartungsland. Da noch vieles unsicher ist keiner der drei zukünftigen Besitzer bereit dies gänzlich zu übernehmen und sich die eventuell zu erwartenden 45.-€ pro qm anrechnen zu lassen.
Vom Notar kommt der Vorschlag einer übernimmt das Grundstück und man vereinbart einen Ausgleich der Zukunftserwartung.
Damit wären grundsätzlich alle einverstanden nur hat sich jetzt Misstrauen gegenüber dem Übernehmer des Bauerwartungslandes eingeschlichen.
Kann er das nicht übernehmen und dann zB an seinen Sohn verschenken?
Gehen die beiden anderen dann nicht leer aus?

Frage: Wie kann man bei einer Realteilung sicher gehen das ein Grundstück das Bauerwartungsland ist zwar in den Besitz eines Gesellschafter übergeht bei der Vermarktung die anderen beiden aber nicht hintergangen werden können?

Die Beibehaltung gemeinsamen Besitzes ist ja bei einer Realteilung nicht möglich.
Die Teilung des Grundstücks in drei geleich Teile kommt auch nicht in Frage weil heute noch nicht geklärt werden welche Teile des Grundstücks tatsächlich später Bauland werden.
Vorkaufsrechte der beiden anderen ehemaligen Gesellschafter sind zwar vereinbart lässt sich die Schenkung auch ausschliessen (20 Jahre)?

Für einen komplizierten Vermarktungsvertrag ist die Zeit knapp dieser muss ja vor der Realteilung noch vereinbart werden. Oder gäbe es für dieses Problem und zur Absicherung der beiden Gesellschafter gegenüber dem "Bauerwartungslandempfänger" eine einfache Lösung den der Realverteilungsvertrag soll in den kommenden vier Wochen wirksam werden.

14. September 2015 | 18:55

Antwort

von


(1624)
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61231 Bad Nauheim
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. In der Tat kommt das Vorkaufsrecht bei einer Schenkung des Übernehmers an eine dritte Person nicht zum Tragen. Gleichermaßen ist ein Vorkaufsrecht bei einem Zwangsversteigerungsverfahren oder einem Verkauf aus einem Insolvenzverfahren nicht bindend.

2. Um sich vor einer Verfügung des Übernehmers zu schützen, ist im Grundbuch in Abt. eine Rückauflassungsvormerkung für die jeweiligen anderen Gesellschafter einzutragen. Weiterhin ist dies mit einem Belastungsverbot in Abt. III zu verbinden.

3. Denn der Übernehmers kann den Ausgleich der Zukunfsterwartung auch dadurch aushölen, dass das Grundbuch mit einer Grundschuld belastet und als Sicherheit für einen Immobilienkredit verwendet.

4. Im Ergebnis ist im Rahmen der notariellen Beurkundung in dem Übertragungsvertrag zu dem Ausgleichsanspruch auch eine Rückauflassungsvormerkung einzutragen, die den Übertragenden das Recht einräumt die Grundstücksanteile wieder rückübertragen zu bekommen, wenn der Übernehmer den Grundbesitz veräußern oder mit einer Grundschuld belasten will.

5. Die Rückauflassungsvormerkung kann auf Antrag des Übernehmenden gelöscht werden, wenn der Ausgleichsanspruch befriedigt wurde.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 16. September 2015 | 13:04

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