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Realsplitting nachehelicher Unterhalt

| 23. Oktober 2007 12:55 |
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Familienrecht


Beantwortet von


13:43

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

ich bin seit Oktober 2006 geschieden und habe seit Juni 2002 getrennt gelebt. Meine Ex-Frau hat vor dem Jahr 2003 die Anlage U unterzeichnet und ich habe für die Jahre 2003,2004 und 2005 den Betrag von 13805 € geltend gemacht und meiner damals getrennt lebenden Frau für die Jahre 2003 und 2004 jeweils den steuerlichen Nachteil ausgeglichen.
Allerdings hat es meine Ex-Frau unterlassen, eine Steuererklärung abzugeben um ihrerseits die Belastungen zu mindern. Darauf habe ich auch damals hingewiesen, habe aber im "Trennungsstress" immer die vollen Beträge ausgeglichen. Nun liegt mir für das Jahr 2005 wieder eine Forderung des gegnerischen Anwalt vor, angehängt ist die Kopie eines Festsetzungsbescheides nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung. In den Erläuterungen zur Festsetzung wird dargelegt, dass es sich hier um eine Schätzung nach §162 AO handelt, da meine Ex-Frau trotz Aufforderung bisher keine Steuererklärung abgegeben hat. Die Frist zur Zahlung lief bis zum 12.10.2007 - am 09.10.2007 habe ich per Fax die grundsätzliche Zahlungswilligkeit bestätigt, siehe anonymisierter Text.


Sehr geehrter Herr ….,


mit oben genanntem Schreiben vom 27.09.2007 fordern Sie mich zum Ausgleich der Einkommenssteuer an Ihre Mandantin …………….auf.

Zunächst möchte ich mein Unverständnis darüber zum Ausdruck bringen, dass Frau ……….. Sie in dieser Sache bemüht. Bisher hatte ich keine Kenntnis von diesem Bescheid und konnte
deshalb weder meine Zahlungsbereitschaft erklären, noch sie verweigern.

Aus der beigefügten Kopie des geschätzten Festsetzungsbescheides geht jedoch nicht hervor, ob eine Steuerschuld Ihrer Mandantin überhaupt besteht.

Nach meinem laienhaften juristischen Verständnis hat jeder der ehemaligen Partner die Pflicht, die finanziellen Folgen von Trennung und Scheidung möglichst gering zu halten.

Ich kann schon verstehen, dass es Frau ……….. egal ist, wie hoch die anfallende Steuerlast ist, da sie sie ja nicht selbst schultern muss.

Meines Erachtens kann es jedoch nicht sein, dass ich der Leidtragende ihres rechtswidrigen Verhaltens bin.

Nach meiner Kenntnis zahlt Frau ………. Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 115 € monatlich, eine Privathaftpflichtversicherung dürfte ebenfalls vorhanden sein.

Des Weiteren hat Sie ein Auto versichert, von weiteren möglichen sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist mir nichts bekannt.

Wenn ich die Privat – und Kfz-Haftpflicht mit 480 € jährlich schätze, ergibt sich bei Abzug n u r dieser drei Positionen eine Steuerschuld von 773 €, mithin 440 € weniger als geschätzt.

Bei Abzug weiterer Vorsorgeaufwendungen, Kinderbetreuungs – und möglichen Bewerbungskosten kann es durchaus zu einer Steuerschuld von 0 € kommen.

Bitte fordern Sie Ihre Mandantin auf, der Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe einer Steuererklärung Folge zu leisten.

Nach Vorlage eines ordentlichen Bescheides werde ich selbstverständlich die real entstandene Steuerschuld an Ihre Mandantin ausgleichen.

Ich bedaure den unnötigen Arbeitsaufwand und danke für Ihre Bemühungen.


Mit freundlichen Grüßen

…………………………..


Als Reaktion kam null inhaltliche Reaktion, sondern eine erneute Fristsetzung bis zum 26. 10.2007, verbunden mit dem Hinweis, das ich mich angeblich auf Grund des Schreibens vom27.09.2007 im Verzug befände und dass man meiner Frau nach fruchtlosem Verstreichen der Frist raten würde, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Frage: Bin ich im Verzug und kann ich verlangen, dass vor meiner Zahlung meine Frau eine ordentliche Steuererklärung abgibt, oder sollte ich - auch weil ich bereits 2x anstandslos gezahlt haben - lieber anerkennen?!

Danke im Voraus für Ihre Bemühungen-



















































23. Oktober 2007 | 13:11

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrter Ratsuchender,


in diesem Fall und vorbehaltlich der Einsicht in alle Unterlagen, würde ich es hier auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen.

Nicht nur, dass Sie Ihre Bereitschaft erklärt haben, auch haben Sie hier den entscheidenden Punkt schon herausgearbeitet:


Nach § 25 EStG i.V.m. § 56 EStDV hat die Frau Steuererklärung abzugeben, und erst auf den daruf resultierenden Bescheid ist hat der mögliche Ausgleich zu erfolgen.

Auch nach dem sogenannten Grundsatz der nachehelichen Solidarität ist die Frau VERPFLICHTET, durch die ordnungegmäße Steuererklärung die finanziellen Lasten zu minimieren (so im Grundsatz: BGH, Urt. vom 24002.1988, Az.: IVb ZR 29/87 ).

Wäre es also hier möglich, die Steuerlast auf Null zu reduzieren, MUSS die Frau dieses auch zumindest versuchen - daher macht sie sich dann schadensersatzpflichtig, wenn sie es nicht macht, und zwar im Zweifel in Höhe des geforderten Betrages.

Die vorangegangenen Zahlungen ändern daran nicht.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 23. Oktober 2007 | 13:28

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

vielen Dank für Ihre umgehende Auskunft. Wie sieht es im Bezug auf die in Verzugsetzung aus?

Nochmal zum Zeitablauf.

1. Schreiben des gegnerischen Anwalts unter dem 27.09.2007
mit Fristablauf 12.10.2007

2. Meine Antwort per Fax am 09.12.2007

3. Seine Antwort darauf - wie oben dargestellt- mit angeblicher in Verzugsetzung unter dem 12.10.2007

Herzlichen Dank im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Oktober 2007 | 13:43

Sehr geehrter Ratsuchender,


ein Verzug Ihrerseits liegt hier nicht vor, da die Forderung noch gar nicht fällig ist.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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