Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Darf ich ihm den Schlüssl wegnehmen, sin Sachen auf den Baalkon Stellen o.ä.?
Nein. Das sollten Sie auf gar keinen Fall tun. Ihr Untermieter könnte gegen eine solche Vorgehensweise eine kostenintensive einstweiligen Verfügung gegen Sie erwirken. Die Kosten der einstweiligen Verfügung hätten Sie zu tragen, zudem müssten Sie Ihren Untermieter wieder aufnehmen. Schließlich wäre ein solches Vorgehen sogar strafrechtlich relevant.
Es muss Ihnen klar sein, dass ein Untermietverhältnis in rechtlicher Hinsicht nichts anderes als ein reguläres Mietverhältnis darstellt. Sie als Hauptmieter bekleiden hier die Rolle des sog. Untervermieters, der grundsätzlich sämtliche Rechte und Pflichten, des Hauptvermieters wahrzunehmen hat.
Wenn Sie das Untermietverhältnis daher beenden möchten, müssen Sie zunächst eine Kündigung aussprechen.
Es gibt jedoch auch entscheidende Unterschiede zum Hauptmietverhältnis. Ihr Untermieter kann gemäß § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB
für sich keinen Mieterschutz in Anspruch nehmen. Wenn Sie daher an Ihren Untermieter ein möblierten Zimmer als Teil Ihrer von Ihnen selbstgenutzten Wohnung vermietet haben, so müssen Sie Ihre Kündigung gegenüber Ihrem Untermieter nicht begründen. Ferner hat Ihr Untermieter auch kein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung. Schließlich beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 573c Abs. 3 BGB
lediglich 14 Tage. Wenn Sie diese bis also bis zum 15.03.2016 aussprechen, endet das Untermietverhältnis zum Ende des Monats, soweit Sie mit Ihrem Untermieter keine anderweitigen Kündigungsfristen vereinbart hatten.
Sollte Ihr Untermieter nach Beendigung des Untermietverhältnisses nicht ausziehen, müssten Sie eine Räumungsklage beim zuständigen Amtsgericht erheben und eine Zwangsräumung durchführen lassen.
Überdies können Sie Ihren Untermieter freilich auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, soweit Einrichtungsgegenstände, die Ihnen gehören, durch Verunreinigungen beschädigt wurden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Miet- und Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
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