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Rausschmiss - wer zahlt Umzug

19. August 2010 11:39 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

vor 3 Wochen bin ich aus meiner Wohnung zu meinem Freund auf dessen ausdrücklichen Wunsch in sein Haus einzogen. Ich hatte eine Umzugsfirma bestellt und diese auch allein bezahlt.

Es kam zu Gewalttätigkeiten seitens meines Freundes, die ich mir nicht gefallen lassen wollte und die mit Rausschmiss aus seinem Haus endeten.

Da ich meine Wohnung ja gekündigt hatte um zu ihm zu ziehen, stehe ich sozusagen auf der Straße und habe mich zunächst in einer Pension eingemietet und zum 1.9. hätte ich nun eine Wohnung. Meine Möbel stehen noch in seiner Wohnung.

Kann ich nun von ihm verlangen, die Kosten für diesen Umzug zu tragen?

Vielen Dank für eine Info.

19. August 2010 | 12:44

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

ein Schadensersatzanspruches in Form der Umzugskosten wird sich voraussichtlich nicht durchsetzen lassen.

Da Ihnen ein Besitzrecht an dem Haus des Freunde nicht zusteht lassen sich Ersatzansprüche aus einer Besitzrechtsverletzung insoweit nicht ableiten. Das ist so auch bereits vom BGH durch Urteil vom 30. April 2008 Az.: XII ZR 110/06 so entschieden worden.

Ein Besitzrecht lässt sich auch nicht über einen Vertrag konstruieren. Anhaltspunkte dafür liegen, insbesondere aufgrund des sehr kurzen Zusammenlebens auch nicht vor. Das wäre nur dann ausnahmsweise anzunehmen, wenn eine beidereitige Rechtsbindung aus dem gefestigten Gefüge der Lebensgemeinschaft gewollt gewesen wäre.

Allenfalls könnte daran gedacht werden, dass es sich um eine rechtsmßbräuchliche Auflösung der Lebensgemeinschaft gehandelt haben könnte. Offensichlich ist dem Rauswurf die genannte Auseinandersetzung vorangegangen, in welcher es nach Ihrer Schilderung zu Gewaltanwendung gekommen ist, deren Sie sich erwehrt haben. Dann könnte man zumindest daran denken, den dann erfolgten Rauswurf auch als rechtsmißbräuchlich anzunehmen. Letztlich sind aber auch die Aussichten darüber einen Ersatz zu erlangen nicht sonderlich günstig. Überlegen Sie daher, ob Sie noch die nachfolgende Auseinandersetzung wirklich mit sehr ungewissem Ausgang wirklich führen wollen.

Ich rate Ihnen, im Rahmen der Abholung Ihrer Möbel, wenn möglich, das Gespräch zu suchen und eine vergleichsweise Lösung zu finden.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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