Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der von Ihnen gestellten Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Erstellung eines Arbeitszeugnisses. In Ihrem Fall hat die Zeitarbeitsfirma, bei der Sie angestellt waren, die Pflicht, Ihnen ein Arbeitszeugnis auszustellen. Problematisch in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass letztendlich nur das entleihende Unternehmen beurteilen kann, wie sie tatsächlich gearbeitet haben. Durch dieses Unternehmen wird das Zeugnis jedoch nicht ausgestellt. Das entleihende Unternehmen hat aber grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht bei der Zeugniserstellung. Ihre Zeitarbeitsfirma muss daher entsprechende Informationen über Sie erhalten haben.
Grundsätzlich wird das Arbeitszeugnis durch Sie für künftige Bewerbungen verwendet. Durch den Inhalt des Arbeitszeugnisses darf daher Ihr berufliches Fortkommen nicht unnötig erschwert werden. Darüber hinaus soll das Zeugnis einem möglichen neuen Arbeitgeber ausreichende Informationen über Ihre vorherige Tätigkeit und Arbeitnehmerqualitäten geben, so dass sich dieser ein umfassendes Bild von Ihnen machen kann.
Ein Arbeitszeugnis muss immer der Wahrheit entsprechen. Das bedeutet, Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht besser aber auch nicht schlechter darstellen, als Sie dies tatsächlich waren. Soweit in Bezug auf einen Arbeitnehmer tatsächlich negative Tatsachen vorliegen, ist trotz dieser Tatsachen zu berücksichtigen, dass insgesamt immer noch eine wohlwollende Beurteilung des Arbeitnehmers erfolgen muss. Ein Arbeitszeugnis muss stets vollständig sein. Es darf nichts ausgelassen werden, was typischer Weise für die ausgeübte Tätigkeit erwartet wird. Als Beispiel hierfür kann z.B. benannt werden, dass im Falle eines Kassierers stets die ausdrückliche Bescheinigung der Ehrlichkeit dieser Person im Arbeitszeugnis vermerkt werden sollte.
Ist ein Arbeitszeugnis unrichtig, so haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung. Diesen Anspruch können Sie auch gerichtlich geltend machen. Das vom Arbeitgeber zu berichtigende Zeugnis ist dann auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht von Ihnen zu vertreten ist.
Wird das Ihrer Frage beigefügte Arbeitszeugnis und die darin enthaltene Leistungsbeurteilung nach der Zeugnissprache beurteilt, könnte ein neuer möglicher Arbeitgeber Ihre bewertete Leistung durchaus in dem Bereich befriedigend bis ausreichend einstufen. Dies entspricht der Note 3 bis 4.
Anhaltspunkte hierfür sind u.a. die Formulierungen im letzten Absatz Ihres Zeugnisses, wie z.B. „vollen Zufriedenheit“, „erforderliche Fachwissen“, „täglichen Belastungen … gewachsen“, „Ihr Verhalten … gab zu keiner Klage Anlass“,
Aus diesem Grund ist es nachvollziehbar, dass Sie mit dem Ihnen erteilten Arbeitszeugnis nicht einverstanden sind. Auch haben Sie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Ihre ausgeübten Tätigkeiten so dargestellt werden, dass diese vollständig und für andere verständlich sind. Des Weiteren sollte eine gewisse Unterscheidung zu anderen Mitarbeitern möglich sein (sog. Individualitätsgrundsatz). Hier ist dann die bereits erwähnte Zuarbeit des entleihenden Unternehmens in Ihrem Fall von Bedeutung.
Was die Form des Zeugnisses betrifft, sind gesetzliche Vorgaben nicht vorhanden. Durch das Zeugnis darf jedoch nicht der Eindruck der Geringschätzung des ausscheidenden Arbeitnehmers entstehen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn minderwertiges oder verschmutztes Papier verwendet wird. Eine Formatierung in einer anderen Form, als der des Blocksatzes reicht meines Erachtens hierfür grundsätzlich noch nicht aus. Es sei denn, dass die Art der Formatierung völlig abwegig und daher sofort erkennbar ist.
Was die weitere Vorgehensweise betrifft, sollte anwaltliche Hilfe in Erwägung gezogen werden. Gemeinsam mit einem Rechtsanwalt könnte ein Zeugnis, was Ihren Befähigungen und Leistungen tatsächlich entspricht, erstellt werden. Dieses Zeugnis könnten Sie dann Ihrem ehemaligen Arbeitgeber vorlegen bzw. dieses als Verhandlungsgrundlage nutzen. Dabei sollten Sie Ihren Arbeitgeber auch darauf aufmerksam machen, dass er bei der Erstellung des Zeugnisses die Einschätzungen des entleihenden Unternehmens zugrunde legt. Sollten Sie außergerichtlich keinen Erfolg erzielen können, steht Ihnen selbstverständlich der Weg zum Arbeitsgericht offen.
Aufgrund der nicht zu unterschätzenden Bedeutung eines Arbeitszeugnisses für Ihr weiteres Berufsleben sollten Sie dieses Zeugnis daher nicht akzeptieren.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
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E-Mail: info@schulze-greif.de
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Vielen Dank für die Bemühung und die Beantwortung meiner Frage. Das das Zeugnis in die Richtung Note 3-4 geht habe ich vermutet. Damit kann ich mich nicht zufrieden geben und möchte es so auch nicht akzeptieren, da ich auch davon ausgehe mit dem bisherigen Zeugnis nur erschwert oder keinen Job als Sachbearbeiter o.ä. zu bekommen. Ich würde gern Ihre anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, jedoch müßte ich vorher wissen in welchem Kostenrahmen wir uns bewegen (ich beziehe jetzt ein sehr niedriges ALG 1, da ich vorher kein hohes Einkommen hatte). Und noch eine Frage die offen geblieben ist: Soll ich die PV jetzt schon mal auf die Berichtigung des Zeugnisses schriftlich aufmerksam machen oder würde das der Anwalt übernehmen? Vielen Dank noch mal! Freundliche Grüße
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
in Bezug auf Ihre Nachfrage teile ich Ihnen mit, dass ich mich hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise noch heute mit Ihnen in Verbindung setzen werde.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
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