Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ist diese Abmahnung überhaupt rechtens oder nichtig, alleine wegen der Bußgeldandrohung schon?
Die Abmahnung wäre schon deshalb rechtswidrig, da ein Verstoß der Firma gegen die eigene Betriebsanweisung vorliegt.
Auch ist nur derjenige abzumahnen, der das tatsächliche arbeitsrechtliche Fehlverhalten gezeigt hat und nicht pauschal alle Beschäftigten.
Weiterhin sind die Abmahnung von dem Bußgeld zu unterscheiden.
Ein Bußgeld kann nur vom Staat wegen Verstoß bspw. gegen Lebensmittelvorschriften erlassen werden.
Zwar kann der Arbeitgeber versuchen, dies im Innenverhältnis auf die Arbeitnehmer abzuwälzen aber nicht in dieser Form und Höhe.
Dazu bedürfte es eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns, welches ich vorliegend nicht sehe.
Im Gegenteil hat Ihre Frau wohl darauf hingewiesen, dass die Ware nicht mehr in den Verkauf geraten soll.
Auch aus diesem Grund ist die Abmahnung nicht haltbar.
2. Liegt aufgrund der psychischen Erkrankung meiner Frau eventuell eine Köperverletzung vor?
Das könnte der Fall sein, wenn dem AG die Erkrankung bekannt ist einerseits, zumal
der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Gesundheit der Mitarbeiter nach § 3 Abs. 1 ArbSchG
zu schützen.
Hierzu gehört auch die psychische Gesundheit.
Und andererseits, wenn die Erkrankung nicht bekannt ist, wenn die gesundheitlichen Auswirkungen auf das Verhalten des AG zurück zu führen sind.
Hierzu müsste aber der genaue Beweis geführt werden, dass eben diese Probleme durch den Arbeitgeber verursacht worden sind und keine alternativen Ursachen in Frage kommen.
3. Wie kann sie sich in Zukunft vor solchen Attacken schützen, da sie sich nun um ihrem Arbeitsplatz fürchtet?
Da sie selbst Betriebsratsmitglied ist, genießt sie einen gesteigerten Kündigungsschutz.
Leider zieht der Betriebsrat nicht mit, was aber dessen Aufgabe ist.
Ich empfehle, sämtliche Vorgänge zu dokumentieren und Zeugen zu gewinnen.
Sollte das Problem in der Hierarchieebene liegen, sollte die Geschäftsleitung davon informiert werden.
Weiterhin sollte man die Person, die so agiert, offensiv ansprechen auch unter Hinweis auf die Betriebsvereinbarung, dass diese für alle Mitarbeiter Gültigkeit hat.
Abschließend teile ich Ihnen mit, dass eine Abmahnung beim Arbeitsgericht überprüft werden kann.
Zudem kann man eine Gegendarstellung zur Personalakte geben oder innerhalb der Löschungsfristen des Bundesdatenschutzgesetz die Entfernung verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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