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Prozesskostenhilfe - Vorwurf der Erschleichung, Strafe

29. Februar 2012 08:46 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Berthold Röttger

Mutter von 3 Kindern wird von Ehemann verlassen. Scheidungsprozess. Mutter nur geringes Einkommen - Gelegenheitsjobs. Anwalt beantragt Prozesskostenhilfe, wird genehmigt. Aber: Mutter ließ sich Anteil an ererbtem Grundstück auszahlen - 45 000 €. Gibt das Geld nicht an, weil Sie Gled vor dem Mann verbergen will, weil Zahlungen von Ex-Mann unsicher sind und das Geld ihrer Meinung nach zur Bestreitung des Lebens aus ihrer Sicht notwendig ist.

Zufällig erfährt dies der gegnerischer Anwalt vor dem Termin zum Thema Unterhaltszahlungen und bringt dies vor Gericht vor.

Nun Gefahr, dass Mutter wegen Betrugs angeklagt wird, weil sie die Auszahlung des Erbteils verschwiegen hat.

Frage: in welchem Rahmen bewegt sich die mögliche Strafe für Mutter, falls die Sache an den Staatsanwalt geht?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Bei falschen Angaben im Unterhaltsprozess kann grundsätzlich ein Prozessbetrug (§ 263 StGB ) in Frage kommen.

Allerdings bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Richter im Unterhaltsprozess einem Prozessbetrug von alleine nachgeht bzw. der Staatsanwaltschaft meldet. Nur in wenigen zivilrechtlichen Verfahren besteht ein Amtsermittlungsgrundsatz hinsichtlich strafrechtlicher Taten für den Richter. Möglich ist aber, dass der Ex-Mann oder der gegnerische Anwalt Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder dem nächsten Polizeirevier erstattet.

Wenn es dann tatsächlich zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft kommt, wird auch ein Strafverfahren wegen Betruges zu Lasten der Staatskasse gegen die Mutter eingeleitet. Im günstigsten Fall ist mit einer erheblichen Geldstrafe, im schlimmsten Fall auch mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen. Ist die Mutter nicht bereits vorher einschlägig strafrechtlich verurteilt worden, ist eher von einer Geldstrafe auszugehen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Berthold Röttger
-Rechtsanwalt-

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