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Prozesskostenhilfe Verjährung/Rückzahlung

3. Januar 2013 16:27 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


17:18

Zusammenfassung

Kann durch ein normaler Brief die Verjährung meiner Prozesskostenhilfe gehemmt werden?

Die Verjährungsvorschriften des Zivilrechts gelten hier nicht, da die Prozesskostenhilfe eine öffentlich-rechtliche Leistung ist. Das Schreiben dient dazu, Ihre aktuelle finanzielle Situation zu überprüfen. Wenn sich Ihre finanziellen Verhältnisse verbessert haben, kann eine Rückzahlungsforderung gestellt werden, auch in Form einer Ratenzahlung.

Guten Tag,

am 10.03.2009 wurde mir für meine Scheidung Prozesskostenhilfe bewilligt.
Zu dieser Zeit war auch die Scheidung.

Heute bekam ich nun ein Schreiben, mit der Aufforderung, meine wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen.
Dieses Schreiben kam NICHT per Einschreiben.

Meine erste Frage nun:

Reicht dieses Schreiben aus, dass eine Hemmung der Verjährung (wäre doch am 10.03.2013?) eintritt?

Was passiert, wenn ich mich auf dieses Schreiben hin nicht melde, da ich es nicht bekommen habe? (Postproblem?)

Sollte ich nun wirtschaftlich dazu in der Lage sein, eine Ratenzahlung durchzuführen, darf die dann auch in 48Monatsraten erfolgen oder nur bis zum 10.03.2013?

MfG

3. Januar 2013 | 16:46

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst dürften vorliegend die zivilrechtlichen Verjährungvorschriften nicht Anwendung finden, da die Prozesskostenhilfe eine öffentlich-rechtliche Leistung ist, die ihnen im Rahmen der damaligen Ehescheidung gewährt worden ist.
Das an Sie versandte Anschreiben dient dazu, um zu überprüfen, ob ihre jetzige Situation es ermöglicht, die damaligen Prozesskosten zu zahlen. Hierzu ist die öffentliche Hand grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, nachzuprüfen, ob sich ihre wirtschaftliche Situation verändert hat. Dies ist in § 120 Abs. 4 ZPO geregelt:
(4) Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
Mithin wäre auch die von Ihnen benannte „Verjährung", hier in Form eines Ausschlusses noch nicht vergangen, da diese hier auf 4 Jahre festgelegt ist, also nach 4 Jahren die Entscheidung nicht mehr verändert werden kann.
Mithin bedeutet das Schreiben eine nochmalige Prüfung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wie bei ihrer Ehescheidung. Wird festgestellt, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben, verbleibt es grundsätzlich bei der damaligen Entscheidung, haben sich ihre Einkommensverhältnisse verbessert, kann es zu einer Rückzahlungsforderung, auch in Form einer Ratenzahlung kommen.
Gerne können Sie sich weiter an mich wenden. Bis dahin hoffe ich, Ihnen hilfreich geantwortet zu haben.


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 3. Januar 2013 | 17:00

Guten Tag,

sollte ich also wirtschaftlich dazu in der Lage sein, müsste ich die vollen Prozesskosten bezahlen?

Wie sieht es mit dem oben beschriebenen Postproblem aus? (Wenn ich auf das Schreiben nicht reagieren kann, da ich es nicht erhalten habe und in der Zwischenzeit, bis ich wieder was vom Amtsgericht höre, der 10.03.2013 verstrichen ist?

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Januar 2013 | 17:18

Vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Richtig, es kann sein, dass dann die gewährte Prozeßkostenhilfe von Ihnen zurückgefordert wird.

Sie werden, wenn Sie das Schreiben nicht erhalten haben, ggf. ein neues Schreiben erhalten, ggf. auch mit Zustellungsurkunde, nach § 120 Abs. 4 ZPO ist eine Veränderung der PKH-Entscheidung erst nach Ablauf der 4 Jahre nicht mehr möglich.

Viele Grüße

ANTWORT VON

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