Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Ihre Frage ist ungewöhnlich. Es ist in der Natur des Strafverteidigers (bereits aus seiner verfassungsrechtlichen Position heraus als Beistand und Interessenvertreter des Angeklagten) per se befangen zu sein. Demnach wäre eine Vertretung Angehöriger statthaft.
Die Berechtigung ergibt sich aus dem Recht des Anwalts vor Gericht aufzutreten. Es ist müßig darüber zu sinnieren, ob dies letztlich ein Recht des Beschuldigten oder originär auch des Anwalts ist (wohl beides). Umgekehrt müsste vielmehr eine beschränkende Norm gesetzlich eine „Befangenheit“ bzw. den Ausschluss des Verteidigers regeln. Dies ist aber gerade nicht der Fall.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mail<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
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