Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese wie folgt:
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag zu Ende die Frist am darauf folgenden Werktag. Bei einem angenommenen Fristende an einem Samstag würde also die Frist am darauf folgenden Montag enden. Dies ergibt sich aus § 222 Abs. 2 ZPO
.
Die Dauer der Frist können Sie der Rechtsmittelbelehrung entnehmen. Üblicherweise dürfte die Beschwerdefrist einen Monat (nicht vier Wochen) betragen. In Ihrem Fall wäre mithin der Fristablauf am 21. Mai 2018.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung falls Sie Verständnisprobleme haben.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
18.05.2018 | 14:37
Sehr geehrter Fragesteller,
ergänzend zu meinen ursprünglichen Ausführungen teile ich Ihnen mit, dass Fristablauf am Dienstag, den 22. Mai 2018, wäre. Dies liegt daran, dass ich den Pfingstmontag als gesetzlichen Feiertag am 21. Mai 2018 übersehen habe.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt