Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in die entsprechenden Unterlagen nicht möglich ist.
Ich verstehe Ihren Sachverhalt noch nicht in Gänze. Wer hat eine ungerechtfertigte Anwaltsrechnung an wen gestellt? Wer hat schlecht geleistet? Wieso sollte eine Anwaltsrechnung seiner Rechtsschutzversicherung vorgelegt werden? Diese Fragen müssten Sie mir beantworten, damit ich den Sachverhalt richtig erfassen kann.
Wenn es um eine Zahlung in Höhe von 700,00 Euro ging, die aufgrund eines Anwaltsvertrags fällig wurde, dann war es richtig, dass ein Amtsgericht zuständig war. Grundsätzlich können Sie vor dem Amtsgericht selbst auftreten, ein Anwaltszwang, wie Sie selbst sagen, besteht beim Landgericht. Die Richterin hätte vor dem Amtsgericht Ihren Vortrag, wenn er denn sachlich war und die entscheidenden Punkte der Gegenseite betraf, nicht ignorieren dürfen. Vielmehr hat das Gericht nach § 139 ZPO
eine erhöhte Hinweispflicht gegenüber einer Partei, wenn diese sich anwaltlich nicht vertreten lässt. Selbst bei anwaltlicher Vertretung sind Gerichte verpflichtet, bei Offensichtlichkeiten einen gerichtlichen Hinweis zu geben. Daher erschließt sich mir nicht, weshalb Ihr Vortrag ignoriert wurde.
Der nächste mir unklare Schritt ist, weshalb das Gericht den Streitwert, der bei 700,00 Euro lag, auf nunmehr 35.000,00 Euro festgesetzt hat. Sie sprechen doch die Ganze Zeit von einer Sache, nämlich der Streitigkeit wegen der Anwaltsgebühren, oder?
Es muss in der Folge ein Urteil zu Ihren Ungunsten ergangen sein, da Sie bereits von Kostenfestsetzungsbeschlüssen sprechen. Das heißt, das Urteil ist rechtskräftig. Hiergegen sind Rechtsmittel grundsätzlich nicht mehr gegebenen.
In Ihrem Fall könnte man natürlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Allerdings müssen die Umstände, die zur Versäumung der Frist geführt haben, unverschuldet gewesen sein. Wenn Sie im Krankenhaus liegen, dann ist Ihnen grundsätzlich zuzumuten, dass Sie einen Bekannten darum bitten, die Post regelmäßig durchzuschauen oder Ihnen vorbeizubringen. Die Maßnahme kann durchaus getroffen werden.
Wie oben erwähnt dürften gegen das Urteil keine ordentlichen Rechtsmittel mehr gegeben sein, da es wegen Ablaufs der Berufungsfrist wohl rechtskräftig sein dürfte. Eine Möglichkeit wäre der Wiedereinsetzungsantrag, der so schnell, wie es nur geht, eingereicht werden müsste. Als außerordentliche Rechtsbehelfe sind noch die Restitutionsklage sowie die Nichtigkeitsklage vorhanden. Sie haben sehr strenge Anforderungen und sind schwer zu begründen. In einigen Fällen ist noch eine Gehörsrüge möglich.
Eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts würde in der Regel vor dem Landgericht verhandelt werden. Die Rüge ist bei demselben Gericht anzubringen und dieses müsste dann das Verfahren fortführen. Bei einer Restitutionsklage ist das Gericht zuständig, dass im ersten Rechtszug erkannt hat, das wäre hier das Amtsgericht. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde können Sie einreichen, man bezeichnet diese allerdings regelmäßig als formlos, fristlos, furchtlos.
Eine abschließende Entscheidung, ob dieser Rechtsschutz durchsetzbar ist, kann nur erfolgen, wenn die relevanten Unterlagen gesichtet werden. Diese Erstberatung eignet sich insoweit nicht für eine endgültige Antwort. Daher können hier noch keine Angaben zu Kostenrisiken erfolgen. Sollte der Streitwert jedenfalls bei 35.000,00 Euro bleiben, dann sind die Rechtsverfolgungskosten enorm, wenn Sie unterliegen, das heißt, mehrere Tausend Euro.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Tendenz aufzeigen. Ich kann Ihnen lediglich bei direkter Beauftragung meiner Person anbieten, die Unterlagen, die Ihnen zur Verfügung stehen, zu prüfen und eine abschließende Handlungsempfehlung abzugeben. Kontaktieren Sie mich dann bitte direkt, meine Daten finden Sie in meinem Profil.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 08.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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zur Korrektur und Beanwortung Ihrer Nachfrage bzw. Konkretisierung:
Es geht NUR und aussschließlich um diese Anwaltrechnung (nicht die dabei vertretene Sache), also keine Aufrechnung/ Gegenklage etc.!
Kann das Gericht dann 35.000 (Streitwert der vertretnen Sache) statt dem üblichen HIER streitgegenständigen Forderung von 700€ ansetzen- ja oder nein!? m.E. nach meiner Recherche geht das nicht eben nicht;
- kann überhaupt der Streitwert von 35.000€ bei einem AMTSGERICHT so wie geschehen, festgesetzt werden, ober hätte die Richterin an das LANDGERICHT verweisen MÜSSEN (wegen Benachteiligung und Aushebelung der Schutzfunktion des geltenden Anwaltszwangs bei höheren Streitwerten und der von den von Ihnen bereits benannten besondern Hinweispflichten?
- Kann die Justizkasse eine Rechnung erstellen und einfordern, bevor überhaupt ein Kostenfestsetzungsbeschluss und ergangen ist?
Die Nachfrage bei dem Kostenfestsetzungsbeamten ergab tatsächlich, das NICHTS dergleichen bislang erstellt wurde und an mich versandt wurde.
Also konkret: Ist nicht diese Kostenfestsetzung und Zustellung mit der Möglichkeit dies zu prüfen die VORAUSETZUNG,um irdend eine Gerichtskosten-/ Gebührenrechnung überhaupt einzutreiben?
Dieser Beamte meinte, auf alle Fälle eine Erinnerung gegen den Streitwertansatz schreiben.
Was ist noch zu tun, gegen dieses, m.E. "fehlerhafte" Endurteil?
gemeint war natürlich die Anwalt-Haftpflicht, ein Flüchtigkeitsfehler von mir.
Hoffe, jetzt ist es konkret und verständlich genug.
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Der Streitwert eines Rechtsstreits beurteilt sich nach der Forderung, die im Verfahren geltend gemacht wird. Wenn ausschließlich ein Anwaltshonorar in Höhe von 700,00 Euro geltend gemacht wird, ohne dass aufgerechnet wird oder per Widerklage eine Forderung ins Verfahren eingeführt wird, dann beträgt der Streitwert eben nur 700,00 Euro und ist grundsätzlich vor dem Amtsgericht zu verhandeln.
Es gibt einige Streitigkeiten, die trotz eines sehr hohen Streitwerts dennoch vor dem Amtsgericht verhandelt werden. Beispielsweise werden Mietsachen stets vor dem Amtsgericht verhandelt.Erkennt aber eine Richterin Ihre Zuständigkeit, dann verweist sie grundsätzlich an ein zuständiges Gericht. § 281 ZPO
sieht diesbezüglich bei einer Verweisung jedoch einen Antrag des Klägers voraus. Von Amts wegen geschieht die Verweisung nicht. Außerdem besagt § 39 ZPO
, dass die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges dadurch begründet wird, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Jedoch muss der Beklagte bei einem Verfahren vor dem Amtsgericht nah § 504 ZPO
darauf hingewiesen werden und über die Folgen des rügelosen Einlassens belehrt werden.
Die Gerichtskosten selbst sind relativ einfach zu errechnen. Denn die unterlegene Partei muss die Kosten tragen, das heißt, das, was der Kläger einzahlt, muss der Beklagte tragen, wenn er unterliegt. Die Gerichtskosten werden grundsätzlich nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geregelt. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ergeht von Amts wegen, das heißt ohne Kostenfestsetzungsverfahren. Von Bedeutung für die Kostenfestsetzung können Sie nur dann sein, wenn Gerichtskostenvorschüsse gezahlt wurden. Das heißt, die Gebührenrechnung konnte grundsätzlich direkt an Sie ohne ein solches Verfahren ergehen.
Ja, es können nur gegen die Streitwertfestsetzung selbst, Rechtsbehelfe eingelegt werden. Es gibt eine so genannte Streitwertbeschwerde. Die Erinnerung ist grundsätzlich nur ein Rechtsbehelfe gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, vgl. § 766 ZPO
. Ohne genaue Daten zu kennen, kann ich nicht sagen, ob die Rechtsbehelfe nicht verfristet sind.
Wenn Sie tatsächlich Interesse haben, diese Sache weiterzuverfolgen, dann müssen Sie mich direkt beauftragen, um die vorhandenen Unterlagen genaue zu sichten.
Gruß