Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt beantworten:
Nach ständiger Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass derjenige, der Geld als Vorschuss nimmt, sich auch verpflichtet, den Vorschuss dem Vorschussgeber zurückzuzahlen, wenn und soweit eine bevorschusste Forderung nicht entsteht. Dasselbe gilt für nicht verdiente Provisionen.
Es sei denn, Ihr Arbeitgeber hat im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses die Provisionsvorschüsse in eine Garantieprovision umgewandelt. Oder der Anspruch des Arbeitgebers wäre verfallen, verwirkt oder verjährt. Dann müssten Sie diese nicht zurückzahlen.
Weiterhin darf der Arbeitgeber, falls ein monatlicher Mindestverdienst garantiert wird, die Minderverdienste in einem Monat mit Verdienstspitzen in anderen Monaten nicht verrechnen.
Mit anderen Worten, Ihr Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Provision, er darf diese nur nicht von Ihrem Fixum abziehen, wenn ein monatlicher Mindestverdienst vertraglich vereinbart wurde. Mit künftigen Provisionszahlungen könnte er dies aber verrechnen oder aber er macht seine Ansprüche gerichtlich geltend.
Ihre Kündigung würde an diesem Umstand nichts ändern.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Dileyha Altintas
Rechtsanwältin
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