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Provisionsausschüttung - eCommerce

2. Juli 2007 13:34 |
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Steuerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir betreiben für einen Download-Shop ein Partnerprogramm.

Unter Verwendung von Bannern, die Webmaster theoretisch auf jeder Seite im Internet platzieren können, vermitteln uns diese Umsatz. Auf den vermittelten Bruttoumsatz erhalten Sie eine Provision in Höhe von 5 Prozent.

Zur Abrechnung der Provisionszahlungen erstellen wir gem. § 14 Abs. 2 UStG Gutschrifen. Gewerblichen Seitenbetreibern (Nachweis liegt im Einzelfall vor) aus Deutschland bezahlen wir die Provision zzgl. 19% Umsatzsteuer (z.B. 5% des vermittelten Bruttoumsatzes zzgl. 19% Umsatzsteuer). Privatpersonen erhalten von uns eine Gutschrift ohne Umsatzsteuer (5% des vermittelten Bruttoumsatzes).

Können wir diese Vorgehensweise generell auch für europäische Partner anwenden oder müssen wir hierfür spezielle Vorschriften beachten? Dürfen wir auf Gutschriften für gewerbliche Partner aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU (USt.-Ident-Nr. liegt vor) ebenfalls 19% MwSt. mit ausschütten und diese als Vorsteuer beim deutschen Finanzamt ansetzen?

Partner mit Sitz in einem Drittland (sowohl gewerbliche Drittland-Partner als auch Privatpersonen aus einem Drittland) planen wir keine Umsatzsteuer auf der Provisionsabrechnung (Gutschrift) ausweisen und lediglich die 5 Prozent auszubezahlen. Ist dies so korrekt?

Besten Dank vorab und viele Grüsse

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Vorliegend handelt es sich, bei Ihren Leistungen, um auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen i.S.d. § 3 a Abs. 4 Nr. 14 UStG . Der Ort der sonstigen Leistung, die auf elektronischem Weg erbracht wird (§ 3 a Abs. 4 Nr. 14 UStG ) , und Edamit auch die Besteuerung iSd der dt. Umsatzsteuer, bestimmt sich wie folgt:

1. Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3 a Abs. 3 Satz 1 UStG ).Somit keine dt. Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Unternehmer als Empfänger nicht in Deutschland "seinen Sitz" hat.

2. Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet (= nicht EU- Gemeinschaftsgebiet), wird die Leistung im Drittlandsgebiet ausgeführt (§ 3 a Abs. 3 Satz 3 UStG ). Somit ebenfalls keine dt. Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

3. Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Betriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt wird (§ 3 a Abs. 3 a UStG ). Keine dt. Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

4. Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung vorbehaltlich § 3 a Abs. 3 a UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3 a Abs. 1 UStG ). Also im Regelfsll mit dt. Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com


Mit besten Grüßen

RA Hermes

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