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Provisionsanspruch nach Kündigung zum neuen Jahr

20. September 2020 16:30 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo.
Ich bin seit 17 Jahren einer Bank beschäftigt und plane, zum 01.01 den Job zu wechseln.
Wir haben folgendes Provisionsmodell:
Die Filiale erwirtschaftet Provisionen, die in einen Filialtopf wandern. Dieser wird Prozentual (abhängig von der Zielerreichung der Bank) an die Mitarbeiter der Filiale ausgeschüttet ausgeschüttet.
Die Höhe der jeweiligen Zahlung legt die Filialleitung anhand des Vertriebserfolgs und verschiedener weicher Faktoren (z.B. erhalte ich als stellvertretender Filialleiter einen Bonus).
Diese Provision wird immer im März des Folgejahres ausgeschüttet und mit dem Gehalt ausbezahlt.
Also die Provisionen für 2020 werden im März 2021 ausbezahlt.
In den letzten Jahren waren das Beträge von Durchschnittlich je 10.000 Euro.
Habe ich nach Kündigung hierauf einen Anspruch?
Im Arbeitsvertrag ist hierzu nichts vermerkt.

20. September 2020 | 17:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:


Wenn eine Provisionsvereinbarung getroffen wurde, dann ist diese Vereinbarung für das Unternehmen bzw. den Arbeitgeber auch grundsätzlich verbindlich.

Auch das BAG hat in seiner Rechtsprechung wiederholt festgestellt, daß es sich bei einer derartigen Provisionsvereinbarung um einen Teil der Vergütung und damit Teil des Entgelts des Arbeitnehmers handelt.

Damit sind die Provisionsansprüche jedoch auch Teil des von Ihnen erwähnten Arbeitsvertrages.

Der Anspruch entsteht, soweit Sie die Bedingungen für den Erhalt der Provision erfüllen.

Nach ihren Angaben gibt es auch keine gegenteiligen Vereinbarungen oder Bedingungen im Arbeitsvertrag.

Daher erfüllen Sie durch ihre durchgängige Tätigkeit für die Bank im Jahr 2020 auch die Bedingungen für die Auszahlung der Provision, selbst wenn deren konkreter Umfang erst im März des Folgejahres berechnet und ausgeschüttet wird.

Sie habe demnach auch Anspruch für die entsprechende Provision als Teil des Arbeitsentgelts für das Jahr 2020, selbst wenn der Arbeitsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt



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