Sehr geehrter Fragesteller,
es gibt verschiedene Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche, bei denen unterschiedliche Voraussetzungen vorliegen müssen.
Zunächst gibt es die vertragliche Haftung des Vorbesitzers/Verkäufers aus Sachmängelgewährleistung (falls eine solche nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen wurde). Die entsprechenden Fristen dürften jedoch abgelaufen sein. Es wäre zu prüfen, ob der Verkäufer die Problematik gekannt hat und sie Ihnen arglistig verschwiegen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, sind keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegeben.
Auch die Herstellergarantie dürfte längst abgelaufen sein.
Dann gibt es die verschuldensUNabhängige Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Diese wird Ihnen jedoch auch nicht weiter helfen, denn zum einen umfasst sie nicht diejenigen Fälle, bei denen das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens (entspricht ungefähr dem Herstellungs- bzw. Erstzulassungszeitpunkt) dem damals aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik entsprach. Wie Sie schildern, wurde das Problem jedoch erst später erkannt. Zum anderen greift das ProdHG nur ein, wenn eine andere Sache beschädigt wurde, wenn also z.B. durch einen Unfall ein anderes Auto beschädigt wurde, jedoch nicht das Fahrzeug, welches den Fehler aufwies.
Schließlich kommt noch die verschuldensabhängige deliktische Haftung nach § 823 BGB
in Betracht.
Hierzu müßte dem Hersteller ein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Grundsätzlich hat der Hersteller eine Verpflichtung zur Instruktion und zur Produktbeobachtung. Er muss also den Rücklauf der Schadensfälle verfolgen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, um erhebliche Schäden zu verhindern, soweit für ihn aus diesen Informationen ein Risiko für erhebliche Schäden erkennbar ist. Allerdings muss er nicht in jedem Fall eingreifen, nur weil der neuere Stand der Technik ein verbessertes Produkt ermöglicht.
Genau hier liegt das Problem. Es wäre zu klären, wie wahrscheinlich aus damaliger Sicht des Herstellers das Eintreten von Folgeschäden ohne die Sperrdiode war, ob dadurch ein erheblicher Schaden eintreten würde und zu welchem Zeitpunkt dies der Fall sein würde. Es macht einen Unterschied, ob das Fahrzeug noch relativ neu ist bei Schadenseintritt oder ob es bereits einen erheblich geringeren Zeitwert hat. Die Frage der Erheblichkeit hängt auch vom Wert des Fahrzeuges in Relation zu den Kosten der Reparatur ab.
Diese Punkte wären vermutlich nur von einem technischen Sachverständigen zu klären.
Zu Ihrer Frage 2 ist mir nicht ganz klar, ob es sich bei dem schadhaften Teil um ein Teil des Kfz-Herstellers handelt oder ob es ein Sondereinbau eines Teil eines externen Herstellers ist.
Im ersteren Fall wäre der Hersteller des Kfz zuständig, im letzteren Fall der Hersteller des Zubehörteils.
Ich empfehle Ihnen, zu versuchen, Ihre Ansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Aus der Antwort werden Sie dann möglicherweise Ausführungen zu den o.g. technischen Fragen ersehen können. Sie können dann immer noch entscheiden, ob Sie das Risiko eines Gerichtsverfahrens auf sich nehmen möchten. Selbst wenn keine Rechtsansprüche bestehen sollten, haben Sie möglicherweise noch die Möglichkeit, eine Kulanzzahlung zu erhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
info@kanzlei-plewe.de
Diese Antwort ist vom 06.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrte Frau Plewe,
ich habe noch eine Nachfrage zur verschuldensUNabhängigen Produkthaftung. Sie schreiben, dass die Produkthaftung eingreift, wenn eine andere Sache beschädigt wurde und verneinen das Zutreffen in unserem Fall.
Bei dem geschädigten Teil handelt es sich um ein Fahrzeugteil (original = ABS-Steuergerät)und somit um eine andere Sache als die von der der Schaden ausgeht (nämlich die vom Zubehörhersteller eingebaute Retarderbremse). Warum ist die Produkthaftung in diesem Fall zu verneinen???
Danke für die vorstehenden Antworten.
Sehr geehrter Fragesteller,
üblicherweise wird ein Fahrzeug als Ganzes angesehen, so dass das gesamte Fahrzeug als "Sache" im Sinne des ProdHG gilt. In Ihrem Fall könnte es grenzwertig sein, ob man dies als gesonderte Sache ansehen kann. Dies ist eine Auslegungsfrage, die von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt werden kann.
Jedenfalls wäre zu klären, ob die Ausführung seinerzeit dem anerkannten Stand der Technik entsprochen hatte. Dann würde das ProdHG nicht greifen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin