Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Bin ich tatsächlich von jeglicher Produkthaftung befreit, da ich im Prinzip als Wiederverkäufer auftrete?
Nein. Unter den Herstellerbegriff des § 1 ProdHaftG
fällt nicht bloß der ursprüngliche Produzent des Produkts sondern auch der Importeur, der Quasi-Hersteller, der seinen Namen am Produkt anbringt, der Hersteller eines Teilprodukts, sowie unter Umständen auch der Händler.
Ihren Angaben zur Folge beabsichtigen Sie Teile von Netzteilen zu erwerben um diese dann modifiziert auf den Markt zu bringen. So genannte Assembler, d. h. Hersteller, die Einzelteile von anderen Herstellern zu einem Produkt zusammenbauen, gelten als Hersteller des Endprodukts.
Mit Ihrem Vorhaben dürften Sie daher zwanglos der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unterfallen.
2.
Entsteht durch das Auswechseln des Steckers „ein neues Gerät", für das zusätzliche Haftungskriterien gelten?
So ist es. Siehe oben. Sie gelten rechtlich als Hersteller des von Ihnen neu geschaffenen Ersatznetzteils.
3.
Was passiert im Schadenfall (Gehäusebruch, Brand)? Kann der Kunde mich belangen, da er es von mir gekauft hat?
Als Hersteller haben Sie eine Vielzahl von Verkehrssicherungspflichten für Ihr Produkt zu beachten. Eine Verletzung einer dieser Verkehrssicherungspflichten kann zu einer Haftung führen. Eine solche Verletzung kann sich aus Ihrer betriebliche Organisation, aus Konstruktions- oder Fabrikationsfehlern sowie aus mangelnder Produktbeobachtung ergeben.
Wenn daher z.B durch einen Konstruktionsfehler ein Brand bei einem Kunden entsteht, so haften Sie für entstandene Sachschäden (Mit Ausnahme der Schäden am Produkt selbst) sowie für Körperschäden und Todesfälle. Unter Umständen entstehen auch Ansprüche auf Schmerzensgeld.
4.
Wie muss ich mich verhalten, wenn ein Schadenfall eintritt und es den Händler, von dem ich dieses Netzteil bezogen habe, nicht mehr gibt ?
Für Ihren geschädigten Kunden gilt, dass er grundsätzlich frei wählen kann, gegen wen er seine Haftungsansprüche richtet. Sie schulden daher unter Umständen Schadensersatz neben einem anderen Produzenten. Für Ihre Haftung gegenüber Ihrem Kunden spielt es daher zunächst keine Rolle, ob Ihnen der Händler bekannt ist (oder nicht). Überdies sieht das ProdHaftG vor, dass ein Händler haftungsfrei wird, wenn er den Vorlieferanten innerhalb einer einmonatigen Frist nennen kann.
Erst nachdem die Ansprüche des Geschädigten befriedigt wurden, stellt sich unter Umständen die Frage, ob und falls ja in welcher Höhe ein Ausgleich zwischen mehreren Herstellern erfolgt. Dies richtet sich in erster Linie nach dem Grad der jeweiligen Verantwortlichkeit unter den Herstellern. Es steht hier zu befürchten, dass die von Ihnen vorgenommenen Veränderungen am Produkt einem möglichen Haftungsrückgriff Ihrerseits bei Ihrem Händler oder Produzenten entfallen könnte.
4.
Wie muss ich mich verhalten, wenn ein Schadenfall eintritt und es den Händler, von dem ich dieses Netzteil bezogen habe, nicht mehr gibt.
Bei Schadenseintritt sollten Sie aufgrund drohender Haftung umgehend anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
5.
Sollte ich beim Einkauf der Netzteile auf Unterlagen zum CE-Zeichen bestehen (Konformitätserklärungen, Sicherheitsprüfungen), oder genügt als Nachweis das am Netzteil befindliche CE-Zeichen ?
Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung dürfte selbst bei Vorliegen der Unterlagen keine maßgebliche Auswirkung auf Ihre Haftung im Schadensfall haben. Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller schließlich nur dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind. Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich insbesondere nicht um ein Prüfzeichen.
Die Tatsache, dass Sie beim Einkauf auf die Vorlage der Unterlagen zur EC-Kennzeichnung bestanden haben dürfte daher nicht zu einer Haftungsfreistellung führen, zumal Sie die Produkte ja auch verändern.
6.
Wenn im Einkauf die Netzteile lose geliefert werden ( ohne Faltschachtel / Sicherheitshinweise): Muss ich Benutzer- oder Sicherheitshinweise als Dokument beistellen (z. B. Betrieb nur in geschlossenen Räumen, max. Umgebungstemperatur o. ä.)?
Ja. Gemäß § 6 ProdSG sind Sie als Hersteller verpflichtet sicherzustellen, dass Verwender Ihrer Produkte die Informationen erhalten, die sie benötigen, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können.
7.
Gibt es sonst noch etwas zu beachten?
Bedenken Sie, dass es bei der Haftung im Sinne des Produkthaftungsgesetzes nicht auf ein Verschulden ankommt. Sie haften daher verschuldensunabhängig für Schäden die durch das Inverkehrbringen Ihrer Produkte entstehen.
Diese Haftung können Sie weder ganz ausschließen, noch auf einen bestimmten Betrag begrenzen, vgl. § 14 ProdHaftG
. Aufgrund dieses erheblichen Haftungsrisikos sollten Sie unbedingt für ausreichenden Versicherungsschutz sorgen. Hierzu sollten Sie über Ihre Betriebshaftpflichtversicherung hinaus den Abschluss einer sog. Produkthaftpflichtversicherung in Erwägung ziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 10.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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Rechtsanwalt Mikio Frischhut
Sehr geehrter Herr Frischhut
vielen Dank für ihre schnelle und sachkundige Antwort. Bitte sagen Sie mir abschließend noch, ob ich auch als Assembler gelte (Punkt 2), wenn ich ein "Universal-Steckernetzteil" für Kunden lediglich einsatzfertig konfiguriere. Dies sind Netzteile, bei denen die Ausgangsspannung von außen eingestellt und der entsprechende Stecker eingesetzt werden kann (im Lieferumfang)
Hier ist beispielhaft ein solches Netzteil:
https://www.conrad.de/de/steckernetzteil-einstellbar-goobay-67950-3-vdc-45-vdc-5-vdc-6-vdc-75-vdc-9-vdc-12-vdc-600-ma-72-w-1040398.html
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch eine bloße Konfiguration, dürfte nach meiner Rechtsauffassung unter den Assembler-begriff fallen. Sicherlich wird es hier auf den konkreten Einzelfall ankommen.
Aufgrund des hohen Risikos einer verschuldensunabhängigen Haftung würde ich Ihnen im Ergebnis auch hier anraten davon auszugehen, dass eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sehr wahrscheinlich ist.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt