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Probleme nach Gebrauchtwagen Reparatur (Gewährleistung, Kulanz)

11. Januar 2006 11:06 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Hallo,

folgendes Probem:
Ich habe beim Händler einen gebr. PKW im Januar 2005 gekauft. Bemängelt wurden in den ersten 6 Monaten die schlechte Leistung (Motorschaden) sowie ein defekter Schweinwerfer, defektes Verdeck etc.

Im 2. Halbjahr nach dem Kauf wurde der Motor getauscht (soviel ich weiss zu 100% auf Kulanz von Toyota). Ebenso der Scheinwerfer. Das Verdeck wurde noch nicht ausgetauscht.
Bezahlt habe ich hierfür nichts.

Außerdem hatte ich im 2. Halbjahr eine defekte Servolenkung (Reparatur angeblich 1200 Eur). Dies wird wohl eine Zusatzgarantie (CarGarantie) wohl zu 60% übernehmen. Eine Rechnung o.Ä. zur Selbstbeteilgung habe ich noch nicth bekommen. Bemängelt habe ich die Servolenkung vorher nicht.

Vor 1 Woche hatte der Wagen wieder einen Schaden (Motortausch war vor ca. 1 Monat) wobei das Kühlwasser ausgelaufen ist. Der Wagen steht im Moment in der Werkstatt. Das Problem wurde wohl behoben.

Der Händler sagt mir mündlich, dass ich mich wohl an den Kosten für die Servolenkung, Motortausch, etc. zu beteiligen habe und will mir den Wagen nur gegen eine "Sicherheitszahlung" von 1000 Eur herausgeben.

Ist das rechtens, was habe ich für möglichkeiten, vorallem auch den Verdecktausch zu erzwingen und was habe ich zu bezahlen?

Hoffe auf eine schnelle Beantwortung, da ich z.Z. eine Leihwagen fahren (von dem gleichen Händler).

Vielen Dank


Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Unter Berücksichtigung ihres geschilderten Sachverhalts möchte ich die Frage wie folgt summarisch beantworten:

Etwaige Rechte bestimmen sich nach §§ 434f f., 437 BGB . Generell ist die Lastenverteilung dabei so, dass der Verkäufer gebrauchter Sachen grds. 2 Jahre dafür einzustehen hat, dass die Sache frei von Mängeln ist. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dazu nach dem Sachmängelgewährleistungsrecht im BGB. Nach den dortigen §§ 437 , 439 , 323 ff. i.V.m. 434 BGB kann der Käufer im Falle eines Mangels generell Nacherfüllung (regelmäßig in Form der Fehlerbeseitigung) verlangen bzw. bei Unbehebbarkeit oder Fehlschlag der Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz verlangen. Voraussetzung dafür ist aber zunächst das Vorliegen eines Mangels.

Gemäß § 434 Absatz 1 Nr. 2 BGB ist die Sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich u. a. für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. nach Nr. 2 dieser Vorschrift die übliche Beschaffenheit aufweist. Dem gleichgestellt ist die Möglichkeit einer stillschweigenden Zusicherung (vgl. dazu § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Sicherlich weichen die Eigenschaften des Fahrzeugs wenigstens von der üblichen Beschaffenheit ab.

Wenn die von Ihnen beschriebenen Defekte Mängel wären (nicht beispielsweise auf Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs zurückzuführen), können Sie daher obige Rechte geltend machen. Soweit der Händler darüber hinaus offenkundig (so verstehe ich Ihre Schilderung) nicht in der Lage ist (trotz wiederholter Versuche), den Problemen abzuhelfen, wäre auch inzwischen ein Rücktritt (ggf. ohne weitere Fristsetzung) möglich.

Von daher dürfte das Vorgehen des Händlers (vorbehaltlich des genauen Sachverhalts) nicht rechtmäßig sein; ich sehe keine Zahlungspflicht Ihrerseits; sie sollten daher einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen betrauen, um den „widerspenstigen“ Händler zu motivieren.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

Burgwedel, den 11.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)

Rückfrage vom Fragesteller 11. Januar 2006 | 17:32

Hallo,

eine kleine Frage noch:
In welchem Fall "dürfte" er denn eine Sicherheitszahlung verlangen?

Vielen Dank für die Antwort

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Januar 2006 | 20:17

Sehr geehrter Fragesteller,

er dürfte diese verlangen, wenn er gegen Sie wegen der Reparaturen einen Anspruch auf Werklohn hätte (Unternehmerpfandrecht). Dies ist bei Gewährleistungsreparaturen aber ausgeschlossen. Dem wäre wohl nur so, wenn Sie die Schäden selbst verursacht hätten bzw. Verschleiss vorliegt, s.o.

Hochachtungsvoll

RA Hellmann

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