Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Unter Berücksichtigung ihres geschilderten Sachverhalts möchte ich die Frage wie folgt summarisch beantworten:
Etwaige Rechte bestimmen sich nach §§ 434f
f., 437 BGB
. Generell ist die Lastenverteilung dabei so, dass der Verkäufer gebrauchter Sachen grds. 2 Jahre dafür einzustehen hat, dass die Sache frei von Mängeln ist. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dazu nach dem Sachmängelgewährleistungsrecht im BGB. Nach den dortigen §§ 437
, 439
, 323
ff. i.V.m. 434 BGB kann der Käufer im Falle eines Mangels generell Nacherfüllung (regelmäßig in Form der Fehlerbeseitigung) verlangen bzw. bei Unbehebbarkeit oder Fehlschlag der Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz verlangen. Voraussetzung dafür ist aber zunächst das Vorliegen eines Mangels.
Gemäß § 434 Absatz 1 Nr. 2 BGB
ist die Sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich u. a. für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet bzw. nach Nr. 2 dieser Vorschrift die übliche Beschaffenheit aufweist. Dem gleichgestellt ist die Möglichkeit einer stillschweigenden Zusicherung (vgl. dazu § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB
). Sicherlich weichen die Eigenschaften des Fahrzeugs wenigstens von der üblichen Beschaffenheit ab.
Wenn die von Ihnen beschriebenen Defekte Mängel wären (nicht beispielsweise auf Verschleiß oder unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs zurückzuführen), können Sie daher obige Rechte geltend machen. Soweit der Händler darüber hinaus offenkundig (so verstehe ich Ihre Schilderung) nicht in der Lage ist (trotz wiederholter Versuche), den Problemen abzuhelfen, wäre auch inzwischen ein Rücktritt (ggf. ohne weitere Fristsetzung) möglich.
Von daher dürfte das Vorgehen des Händlers (vorbehaltlich des genauen Sachverhalts) nicht rechtmäßig sein; ich sehe keine Zahlungspflicht Ihrerseits; sie sollten daher einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen betrauen, um den „widerspenstigen“ Händler zu motivieren.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 11.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Hallo,
eine kleine Frage noch:
In welchem Fall "dürfte" er denn eine Sicherheitszahlung verlangen?
Vielen Dank für die Antwort
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
er dürfte diese verlangen, wenn er gegen Sie wegen der Reparaturen einen Anspruch auf Werklohn hätte (Unternehmerpfandrecht). Dies ist bei Gewährleistungsreparaturen aber ausgeschlossen. Dem wäre wohl nur so, wenn Sie die Schäden selbst verursacht hätten bzw. Verschleiss vorliegt, s.o.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann