Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Nach § 26 BGB
muss der Verein einen Vorstand haben, er ist der gesetzliche Vertreter des Vereins nach außen.
Ist der Verein nicht mehr durch einen Vorstand, also kein Vorstandsmitglied mit Einzelvertretungsbefugnis mehr im Amt, ist der Verein handlungsunfähig. Der normale Wahlturnus bzw. die nächste ordentliche Mitgliederversammlung kann dann nicht abgewartet werden. Vielmehr ist umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
So im Verein nur noch der zum 31.12. ausscheidende 1. Vorsitzende und ein nicht einzelvertretungsberechtigter Beisitzer den verbliebenen Vorstand ausmachen, kommt auf die Regelungen der Satzung an, ob der ab dem 01.01. verbliebene Beisitzer dann in die kommissarische Vorsitzrolle schlüpft, oder ob der scheidende Vorsitzende noch vor seinem Austritt dafür Sorge tragen muss, dass hier eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Neuwahl des satzungsmäßigen Vorstandes einzuberufen ist.
Fehlt eine solche Regelung, ist der Verein rechtlich handlungsunfähig und das verbliebene Vorstandsmitglied hat unverzüglich die o.g. außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, ohne dass es kommissarisch Vorsitzender des Vereins wird.
In letzterem Fall legt der scheidende Vorsitzende sein Amt zur Unzeit nieder, was rechtlich wirksam bleibt, aber eine Schadensersatzpflicht des ausscheidenden Mitglied nach sich zieht, so dem Verein dadurch ein Schaden entsteht.
Die Rücktrittserklärung muss der Vorsitzende einem Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gegenüber erklären, da es sonst an einem Erklärungsempfänger fehlt. Der verbliebene Beisitzer sollte hierfür genügen, da dieser ja nur bei Abgabe einer Erklärung eines weiteren Vertretungsberechtigten bedarf.
Die zuvor ausgetretenen Vorstandsmitglieder sind vom nun scheidenden 1. Vorsitzenden aus dem Vereinsregister auszutragen. Seine Amtsniederlegung und ggf. seinen Austritt ist durch den neu gewählten Vereinsvorstand bzw. den kommissarisch tätigen Vorstand dem Vereinsregister anzuzeigen.
Da die Einberufung der Mitgliederversammlung kein Akt der Außenvertretung des Vereins ist, muss nicht zwingend der Vorstand für zuständig erklärt werden. Dies wird aber in der Regel der Fall sein. Dem Vorstand steht es aber auch frei, jemanden mit der Einberufung zu beauftragen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von Ihnen als Vorstand immer dann einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert (§ 36 BGB
) oder wenn eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern es verlangt.
Das Vereinsinteresse kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Beispiel erforderlich machen, wenn der Verein durch Tod oder Rücktritt von Vereinsmitgliedern nicht mehr handlungsfähig ist oder dringende Beschlüsse gefasst werden müssen, die keinen Aufschub dulden.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
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