Sehr geehrter Fragesteller
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Kurz und knapp: NEIN
Es ist nicht zulässig, in einem Fortsetzungsvertrag, der der neue unbefristete Vertrag nun mal ist, eine erneute Probezeit über das Maß der schon bei den befristeten Vorbeschäftigungen ausgeschöpften Möglichkeit in Höhe von 6 Monaten nach § 622 Absatz 3 BGB
hinaus zu vereinbaren.
Die Vereinbarung scheint mir hier jedoch nicht das Kernproblem zu sein, sondern die verkürzte Kündigungsfrist von nur zwei Wochen, ohne Angabe von Gründen.
Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes § 23 KSchG
(Kleinbetriebsklausel min. 10 AN) und entsprechender sogenannter Wartezeit von 6 Monaten Betriebszugehörigkeit, welche in Ihrem Falle bereits seit 1,5 Jahren besteht, sehe ich hier gute Erfolgschancen hinsichtlich einer unmotivierten Arbeitgeberkündigung im Rahmen einer innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der Kündigung zu erhebenden Kündigungsschutzklage.
Die Voraussetzungen der Kündigung nach dem KSchG, siehe Sozialauswahl, Kündigungsfristen nach § 622 Absatz 2 Nr. 1 BGB
und andere Pflichten (z. B. § 623 BGB
Schriftform) aus dem Arbeitsverhältnis müssen für eine gerechtfertigte Kündigung vorliegen.
Zu zitieren wäre hier beispielsweise die Entscheidung des LAG Hamm, Urteil vom 30.11.2006, Az.: 11 Sa 1039/06
. Die Sachlage ist hier zwar ein wenig anders, weil der klagende Lehrer zuvor befristet in einem Berufskolleg beschäftigt war und anschließend nach dem Sommerferien als Lehrer im Gymnasium angestellt wurde. Hier befand das Gericht, dass zwischen beiden Arbeitsverhältnissen und Unterrichtungsformen kein enger sachlicher Zusammenhang bestehe.
Nach Ihrer Schilderung üben Sie aber seit Jahr und Tag im selben Betrieb die gleiche Tätigkeit aus, so dass Sie hier bei Anwendbarkeit des KSchG in dessen Genuss kommen und die Vereinbarung über eine erneute Probezeit unzulässig ist.
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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Rechtsanwalt Andreas Wehle
Vielen Dank für den zutreffenden Hinweis.
Ein aufmerksamer Leser wieß mich daraufhin, dass mir hinsichtlich der Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz ein kleiner Fehler unterlaufen ist.
Es sind nur 3 Wochen anstatt der oben erwähnten 3 Monate nach Erhalt der Kündigung beträgt.
Nochmals vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wehle