Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Prüfung der Rechtslage ohne die Einsicht in die konkreten Arbeitsverträge nicht möglich ist.
Grundsätzlich können Verträge frei ausgehandelt werden. Grenzen sind nur durch gesetzeswidrige und wucherartige Regelungen gesetzt, außerdem dann, wenn eine Vertragspartei die Regelungen einseitig vorgibt, ohne dass die andere Partei Einfluss darauf hat, in diesem Fall ist AGB-Recht zu beachten.
Grundsätzlich sind Sie in einer Situation, in der Sie mit dem neuen potentiellen Arbeitgeber alles frei aushandeln können. Verhandlungen bedeutet aber wiederum auch, dass beide Parteien einverstanden sein müssen und ihren Willen zum Ausdruck bringen müssen, die Regelungen zu wollen. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihrer Bitte danach, keine erneute Probezeit zu vereinbaren, nicht nachkommt, haben Sie zunächst einmal keinen einklagbaren Anspruch auf Abschluss des Vertrags ohne die Probezeit.
Eine andere Frage ist, ob bei Vereinbarung einer erneuten Probezeit bei Abschluss eines neuen Vertrags wirksam wäre. Es gibt eine Entscheidung des LAG Baden-Württemberg, wonach die Probezeit dazu dient, zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses vereinbart zu werden, um den neuen Arbeitnehmer eben kennen zu lernen und sich von seinen Fähigkeiten zu überzeugen. Nach Ansicht des Gerichts kommt es dabei nicht auf den Umstand des Abschlusses eines neuen Arbeitsvertrags, sondern auf die Dauer etwaiger vorangegangener Arbeitsverhältnisse an. War der Arbeitnehmer bereits lange Zeit im Unternehmen tätig, so ist eine neue Probezeit bei ähnlichem Aufgabengebiet nicht wirksam vereinbar. Wird eine erneute Probezeit vereinbart, könnte die Vereinbarung der erneuten Probezeit nach § 622 Abs. 4
i. V. m. § 134 BGB
nichtig sein.
Eine Anwendung der Entscheidung auf Ihren Fall ist aber meiner Ansicht nach zweifelhaft, da das letzte bzw. erste Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber bereits 2008 endete. Nunmehr würden Sie ein neues Arbeitsverhältnis sieben Jahre später eingehen, so dass der Sinn der Probezeit, wenn diese vereinbart werden würde, erfüllt sein dürfte. Dieser liegt wie gesagt darin, zu Anfang eines Arbeitsverhältnisses die Fähigkeit und Eigenschaften zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erproben, um sich zu entschließen, entweder ein längeres Verhältnis einzugehen oder das Verhältnis in der Probezeit zu beenden. Nach sieben Jahren wäre es meiner Ansicht nach gerechtfertigt, Sie noch einmal zu erproben, so dass eine entsprechende Regelung nicht nichtig sein dürfte.
Aber verhandeln kann man wie gesagt alles.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 28.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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