Sehr geehrter Fragesteller,
da das neue Arbeitsverhältnis erst nach mehr als 12 Monaten nach Ende des vorherigen begann, ist nach meiner Einschätzung die Vereinbarung einer Probezeit möglich.
Aber selbst wenn für Sie die Probezeit nicht gelten würde, könnten Sie sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, da dafür Voraussetzung ist, dass Sie mehr als 6 Monate in dem Unternehmen ununterbrochen beschäftigt waren, was bei Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt nicht zutrifft; § 1 Absatz 1 KSchG
.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr RA Bordasch,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Haben Sie den von mir eingangs erwähnten Artikel -"Probezeit bei erneuter Anstellung" unter dem Link: https://www.frag-einen-anwalt.de/Probezeit-bei-erneuter-Anstellung--f272608.html, vom 28.03.2015 bei Ihrer Antwort mit einbezogen?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, dass habe ich.
Der in dem dort angesprochenen Urteil darstellte Sachverhalt ist jedoch mit Ihrem nicht vergleichbar, da demnach die Grundlage der Entscheidung war, dass der Arbeitnehmer "bereits lange Zeit im Unternehmen tätig" war. Bei Ihnen dauerte die letzte Beschäftigung ca. 14 Monate und dann kam eine Unterbrechung von 15 Monaten. Daher ist aus meiner Sicht eine Probezeit problemlos vereinbar.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -