Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zunächst weise ich Sie darauf hin, dass eine Verlängerung der Probezeit nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist und unter Umständen das TzBfG Anwendung finden kann. Des Weiteren ist eine Verlängerung in den wenigstens Fällen sinnvoll, da die verkürzte Kündigungsfrist des § 622 III BGB
längstens für 6 Monate gilt und nach Ablauf dieser 6 Monate das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Es sollte hier somit überlegt werden, was mit einer Verlängerung erreicht werden soll.
Eine Gehaltskürzung kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist eine Gehaltskürzung nur mittels Änderungskündigung, die nach § 623 BGB
schriftlich zu erfolgen hat, möglich. Kommt es nicht zu einer wirksamen einvernehmlichen Gehaltskürzung, müsste der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Änderungskündigung wäre im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Im Streitfall müsste ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Gehaltskürzung bestehen, wobei auf die wirtschaftliche Situation des gesamten Betriebes abzustellen ist. Zudem darf die Kürzung nicht nur einen Arbeitnehmer treffen. Da das Kündigungsschutzgesetz für Sie noch keine Anwendung findet, weil die Wartezeit von 6 Monaten noch nicht abgelaufen ist, sind an die Wirksamkeit einer Änderungskündigung mildere Maßstäbe anzusetzen. Ob Sie das Angebot nun annehmen wollen (ggf. unter Vorbehalt) oder die Wirksamkeit der Änderungen gerichtlich überprüfen lassen wollen, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Änderungen ab. Einen konkreten Rat kann man Ihnen erst dann geben, wenn sowohl der Text des bisherigen Arbeitsvertrags als auch der Text der Änderungskündigung bekannt sind. Ich empfehle daher, die Angelegenheit einem Kollegen vor Ort zur Prüfung vorzulegen. Generell gilt aber, dass eine Kündigung in der Probezeit in der Regel ohne weiteres möglich ist, da die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes nicht eingehalten werden müssen. Eine Kündigung bei Ablehnung des Angebots wäre daher möglich, solange die Probezeit noch nicht beendet ist. Bitte beachten Sie, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden muss, da die (Änderungs-)Kündigung ansonsten als wirksam gilt, §§ 4,7 KSchG
. Diese Frist sollte vorsichtshalber auch bei Klagen gegen Kündigungen in der Probezeit beachtet werden, um jegliches Risiko einer verspäteten Klageerhebung zu vermeiden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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