Sehr geehrte(r) Fragesteller (in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Bei dem von Ihnen vereinbarten Probearbeitsverhältnis, das nach Ablauf der Probezeit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergehen sollte, handelt es sich um einen Vertrag, der nur mit Ihrer Zustimmung geändert werden kann. Da Sie einer Verlängerung Ihrer Probezeit nicht zugestimmt haben, bleibt es bei der von Ihnen mit dem Arbeitgeber vereinbarten Probezeit von drei Monaten.
Gemäß § 622 Abs. 3 BGB
kann das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten (d.h. die Probezeit darf nicht länger als sechs Monate betragen), mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das bedeutet in Ihrem Fall, dass Ihr Arbeitsverhältnis, da die Probezeit drei Monate beträgt, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann. Die Kündigung bedarf keiner Begründung, kann also ohne Angabe von Gründen erklärt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Erik Hauk
Rechtsanwalt
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