Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Unterstellt die Messung ist richtig, haben Sie zutreffend erkannt, dass bei Vorliegen besonderer Umstände trotzdem von einem Fahrverbot abgesehen werden könnte, wenn der Fahrzeugführer also aufgrund einer außergewöhnlichen Situation leicht fahrlässig gehandelt hat. Das sogenannte Augenblicksversagen liegt vor, wenn ein kurzfristiges Versagen Ihrerseits aufgrund einer kleinen Unaufmerksamkeit vorlag. Diese Fehlleistung darf aber niemals auf Nachlässigkeit Ihrerseits beruhen.
Dies würde Ihnen aber ein Gericht bei der von Ihnen angegeben Sachverhaltsdarstellung unterstellen. Soweit Sie die Funktionsweise des Tempomaten nicht kennen, dürfen Sie ihn nicht benutzen. Zudem müssen Sie als sorgfältiger Fahrzeugführer sich mit den technischen Einrichtungen eines Fahrzeuges so vertraut machen, dass Sie diese auch vollumfänglich bedienen können. Haben Sie es versäumt oder wie in Ihrem Fall sich unvollständig mit dem Tempomaten vertraut gemacht, wird das Gericht von grober Nachlässigkeit ausgehen.
Auch die Einlassung, Sie hätten einfach nicht das Bremsen in Erwähgung gezogen, wird Ihnen im Bußgeldverfahren nicht helfen, sondern eher Schaden.
Bei einem sogenannten Geschwindigkeitskanal gehört das Abbremsen zu der Reaktion, die von einem Fahrzeugführer erwartet wird. Sie hätten nicht das Abbremsen als Möglichkeit in Betracht gezogen, weil Sie sich mit dem Ausschalten des Tempomaten beschäftigt hätten, wird das Gericht leider eher dazu anregen nachzudenken, ob Sie ein geeigneter Kraftfahrer sind. Dies ist kein Fall von Augenblicksversagen. Fälle von Augenblicksversagen sind gegeben, wenn Sie zum Beispiel durch eine außergewöhnliche Beschilderung leicht fahrlässig ein für Sie geltendes Verkehrsschild nicht wahrgenommen haben usw.
Sie müssen mit 2 Punkten, 440 Euro Bußgeld und 2 Monaten Fahrverbot rechnen. Darüberhinaus wird ein Aufbauseminar fällig und 2 Jahre Verlängerung der Probezeit.
Ich würde Ihnen gerne Günstigeres schreiben, aber das wäre nicht zutreffend. Was Sie machen können: Lassen Sie einen Rechtsanwalt, der auf Verkehrsrecht spezialisiert ist, Einsicht in die Bußgeldakte nehmen, damit dieser prüft, ob die Messung richtig durchgeführt wurde.
Von Ihrer Einlassung rate ich Ihnen dringend ab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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