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Bußgeldverfahren mit Fahrverbot

19. April 2015 12:09 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hauke Flamming

Zusammenfassung

Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 100% in der Probezeit.

Sehr geehrte Damen und Herren ,

mein Sohn hat mit 17 am BF teilgenommen und 2013 leider bei Rot ( Gelb seiner Meinung nach ) eine Ampel mit seinem Mofa überfahren .

Daraufhin hatte er damals eine Nachschulung machen müssen , Punkte bekommen und eine Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre .
Diese Verlängerung der Probezeit endet im Dezember 2015.

Nun hat er leider wieder eine Dummheit begangen und zwar wurde er mit 115 Km/h innerorts nachts geblitzt ( ich kann es leider auch nicht verstehen aber ..... )

Das Ordnungsamt hat ihm nun ein Bußgeld in Höhe von 960,-- € zzgl. Bearbeitungsgebühr.( hier wegen Vorsatz die doppelte Strafe ! ) , Drei Monate Fahrverbot und zwei Punkte gegeben.

Meine Frage ist hier nur :
1. Im Bußgeldkatalog stehen "nur" 480,-- € ist diese Erhöhung wegen Vorsatzes wie das OA geschrieben anfechtbar ( bzw. sinnvoll dies anzufechten ? )
2. Wenn er dies nun so akzeptiert was kommt auf ihn noch wegen der Probezeit drauf zu ?

Macht es Sinn hier über einen Anwalt noch etwas zu versuchen ??

Vielen Dank im voraus

Mfg

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Fragen, welche ich anhand der mir zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt beantworten darf:

1.
Ob im konkreten Fall Vorsatz anzunehmen ist, ist eine Wertungsfrage und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allerdings geht die Rechtsprechung tendenziell davon aus, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 100% von Vorsatz auszugehen ist. Es müssen schon besondere Umstände von Ihrem Sohn dargetan werden, um den Vorsatzvorwurf zu entkräften.

Soweit derartige Umstände (Straßenbebauung, Verkehrssituation etc.) dargelgt werden können, könnte sich ein Vorgehen lohnen. Allerdings werden Sie voraussichtlich, wenn überhaupt, bei Gericht gehört werden. Die Bußgeldbehörde dürfte eher "gnadenlos" sei.

2.
Die Probezeit kann lediglich einmalig verlängert werden. Sofern es sich um den zweiten Verstoß handelt, wird die Fahrerlaubnisbehörde allerdings voraussichtlich Ihrem Sohn eine schriftliche Verwarnung erteilen und ihn auf die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung hinweisen.

3.
Insbesondere wenn Ihr Sohn über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, empfehle ich die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Denn es ist beispielsweise völlig unklar, ob die Messung überhaupt angreifbar ist. Dies kann jedoch erst abgeschätzt werden, wenn die Akte durch einen Rechtsanwalt ausgewertet wurde. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Freundliche Grüße

Hauke Flamming LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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