Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie der BGH in seinem Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08
- entschieden hat, begeht der widerrechtlich auf Privatgrund Parkende verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen. Auf die Frage, ob dem Grundstückseigentümer durch das Parken ein Schaden entstanden ist, kommt es daher nicht an.
Vorliegend ist insofern zur Beseitigung der Störung die WEG berechtigt, da es um ihren Grund geht, wobei die WEG (sofern die Verwaltung entsprechend beauftragt ist) durch die Hausverwaltung vertreten wird. Nachdem die WEG einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten gegen den widerrechtlich Parkenden hat, der Zahlungsanspruch des Abschleppunternehmens sich aber primär gegen die WEG als Auftraggeberin richtet, kann die WEG das Abschleppunternehmen mit dem Inkasso des Schadensersatzanspruchs beauftragen (so in dem vom BGH entschiedenen Fall geschehen) oder diesen auch ganz an das Abschleppunternehmen abtreten. D.h. die Inanspruchnahme des Parkenden durch das Abschleppunternehmen anstelle der WEG kann durchaus zulässig sein.
Sollte das Parken zulässig geschehen sein und war der Abschleppvorgang damit rechtswidrig, kann dies dem Inkassounternehmen entgegen gehalten werden. Im Zweifel wäre die Rechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs im Nachgang gerichtlich zu klären. In diesem Zusammenhang wäre auch zu klären, ob durch die Widmung der Besucherparkplätze (diese kann durch Baugenehmigung, andere öffentliche Auflagen oder die Teilungserklärung erfolgt sein) den WEG-Mitgliedern oder Bewohner der Anlage das Benutzen der Besucherparkplätze verwehrt ist. Auf den ersten Blick dürfte das aber der Fall sein, da der Begriff "Besucher-Parkplatz" eine untersagte Nutzung durch Anwohner impliziert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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