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Privatparkplatz Abschleppdienst

23. Juli 2020 10:22 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Meine Fragen:

ist es rechtens:
dass eine Hausverwaltung den Eigentümern der Anlage eine Abschleppvollmacht erteilt und gleichzeitig mit einem Abschleppunternehmen einen exklusiven Deal ausmacht, alle Autos auf den sog. Ausgewiesenen Besucherparkplätzen! - nicht persönlichenParkplätze - , alle Autos auf Kosten des Abgeschleppten, nach Anruf abholen zu lassen, OHNE, dass der Anrufer (z.b. x -beliebiger Eigentümer der Anlage) in Vorleistung gegen muss!

Für mich verstößt diese Vereinbarung gegen geltendes Recht, da ich denke im privaten Bereich, der Anrufer in Vorleistung zu gegen hat um seinen Anspruch auch zu begründen. und dies mit dieser Vereinbarung aufgehoben wird, was zur erhöhter Abschleppung von "Ungewollten", Schikane von verhassten Nachbarn und Bekannten und Nötigung führt.

Das Abschleppunternehmen sich hinter dem Datenschutz versteckt und den Anrufer nicht preis gibt.
Somit
Eine Abschleppung "quasi" anonym und mit vollen sofortigen Kosten für das abgeschleppt Opfer erfolgen kann.

Darf ein Abschleppunternehmen solche Verträge überhaupt vereinbaren. Und wie verhält es sich mit den Besucherparkplatz.

Faktisch entsteht dem Anrufer kein Schaden, da der Parkplatz allen Eigentümern und Besucher der Anlage zu steht.
Kann man mich rechtens Abschleppen lasssen, wenn ich Eigentümer der Anlage bin?

Kann ich faktisch auch Besucher sein, wenn ich in der Anlage selbst wohne (Auto auf die Eltern dort angemeldet), und oder mein Wohnsitz innerhalb der Anlage, aber auf anderen Flurnr. (Z.b Bewohner eines anderen Grundstücks bin zu Besuch auf diesem Grundstück bin und muss ich oder das Abschleppunternehmen oder der Anrufer den Besuch oder Nicht-Besuch nachweisen?

Kann die Hausverwaltung den Eigentümern per Beschluss das Parken auf den Besucherparkplätzen verbieten?

Und wie verhält es sich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?
Ist es erlaubt das Fahrzeug sofort abschleppen zu lassen, und nicht erst abzuwarten, ob der Fahrer zurückkehrt, oder der Parkende sogar Bekannt ist!

Schnell und heimlich hinter seinem Rücken eine Abschleppung vorzunehmen ist das rechtens und erlaubt?

Für eine kompetente und aussagekräftig Antworten ich sehr sehr dankbar.

Eva Krauss





23. Juli 2020 | 11:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Wie der BGH in seinem Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08 - entschieden hat, begeht der widerrechtlich auf Privatgrund Parkende verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen. Auf die Frage, ob dem Grundstückseigentümer durch das Parken ein Schaden entstanden ist, kommt es daher nicht an.

Vorliegend ist insofern zur Beseitigung der Störung die WEG berechtigt, da es um ihren Grund geht, wobei die WEG (sofern die Verwaltung entsprechend beauftragt ist) durch die Hausverwaltung vertreten wird. Nachdem die WEG einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten gegen den widerrechtlich Parkenden hat, der Zahlungsanspruch des Abschleppunternehmens sich aber primär gegen die WEG als Auftraggeberin richtet, kann die WEG das Abschleppunternehmen mit dem Inkasso des Schadensersatzanspruchs beauftragen (so in dem vom BGH entschiedenen Fall geschehen) oder diesen auch ganz an das Abschleppunternehmen abtreten. D.h. die Inanspruchnahme des Parkenden durch das Abschleppunternehmen anstelle der WEG kann durchaus zulässig sein.

Sollte das Parken zulässig geschehen sein und war der Abschleppvorgang damit rechtswidrig, kann dies dem Inkassounternehmen entgegen gehalten werden. Im Zweifel wäre die Rechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs im Nachgang gerichtlich zu klären. In diesem Zusammenhang wäre auch zu klären, ob durch die Widmung der Besucherparkplätze (diese kann durch Baugenehmigung, andere öffentliche Auflagen oder die Teilungserklärung erfolgt sein) den WEG-Mitgliedern oder Bewohner der Anlage das Benutzen der Besucherparkplätze verwehrt ist. Auf den ersten Blick dürfte das aber der Fall sein, da der Begriff "Besucher-Parkplatz" eine untersagte Nutzung durch Anwohner impliziert.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist

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