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Privatinsolvenz Elsaß

| 9. April 2007 22:15 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Frau XY arbeitet als Selbstständige seit Jahren in Frankreich und verdient gut. Da sie in Deutschloand erhebliche Immobilienschulden hat, will sie im Elsaß Privatinsolvenz anmelden.
Frage: Kann Frau XY, obwohl sie in Deutschland noch in zwei Grundbüchern eingetragen ist, die Privatinsolvenz im Elsaß durchziehen?
Müssen zuerst die Immobilien (zwangs-) verkauft oder -versteigert werden?
Wie würde das vor sich gehen?
Welche deutsch-französischen Anwälte kämen in betracht?

10. April 2007 | 01:06

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:

Soweit sich der Wohnsitz der Schuldnerin in Frankreich befindet, ist das dortige französische Gericht für die Durchführung des Insolvenzverfahrens zuständig.

Neben dem Hauptinsolvenzverfahren, daß in Frankreich durchzuführen ist, gibt es die Möglichkeit der Durchführung territorial beschränkter Nebeninsolvenzverfahren in Staaten, in denen Schuldnervermögen belegen ist, in diesem Fall in Deutschland.

Das Nebenverfahren unterteilt sich in Partikular- und Sekundär(insolvenz)verfahren. Partikularverfahren sind Verfahren, die beispielsweise in Deutschland vor dem Hauptinsolvenzverfahren in Frankreich eröffnet werden. Als Sekundärverfahren wird das Insolvenzverfahren bezeichnet, wenn es in Deutschland nach dem Hauptverfahren in Frankreich eröffnet wird.

Rechtsquellen
- Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29.05.2000 (EuInsVO)
- §§ 335 ff. InsO
- Art. 102 §§ 1-11 EGInsO

Dabei findet auf das Nebeninsolvenzverfahren in Deutschland das französische Recht Anwendung. Das übliche Sekundärverfahren in Deutschland gleicht einer Liquidation, so daß das vorhandene Immobilienvermögen verwertet wird. Unbhängig davon können Banken, die Grundpfandrechte an den Immobilien haben, die Zwangsvollstreckung durch Zwangsverwaltung und/oder Zwangsversteigerung betreiben.

Das Sekundärverfahren bietet die Möglichkeit, die Immobilien unter Mitwirkung der Banken freihändig zu verwerten, um so einen höheren Erlös zu erzielen.

Hierzu wäre ein entsprechender Antrag bei dem Amtsgericht erforderlich, in dessen Bezirk die Immobilien belegen sind.

Hinsichtlich eines Anwaltes in Frankreich mit speziellen Kenntnissen im Insolvenzrecht, werde ich Ihnen eine Übersicht zukommen lassen. Soweit noch Fragen oder Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

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