Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Soweit sich der Wohnsitz der Schuldnerin in Frankreich befindet, ist das dortige französische Gericht für die Durchführung des Insolvenzverfahrens zuständig.
Neben dem Hauptinsolvenzverfahren, daß in Frankreich durchzuführen ist, gibt es die Möglichkeit der Durchführung territorial beschränkter Nebeninsolvenzverfahren in Staaten, in denen Schuldnervermögen belegen ist, in diesem Fall in Deutschland.
Das Nebenverfahren unterteilt sich in Partikular- und Sekundär(insolvenz)verfahren. Partikularverfahren sind Verfahren, die beispielsweise in Deutschland vor dem Hauptinsolvenzverfahren in Frankreich eröffnet werden. Als Sekundärverfahren wird das Insolvenzverfahren bezeichnet, wenn es in Deutschland nach dem Hauptverfahren in Frankreich eröffnet wird.
Rechtsquellen
- Verordnung Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29.05.2000 (EuInsVO)
- §§ 335 ff. InsO
- Art. 102 §§ 1-11 EGInsO
Dabei findet auf das Nebeninsolvenzverfahren in Deutschland das französische Recht Anwendung. Das übliche Sekundärverfahren in Deutschland gleicht einer Liquidation, so daß das vorhandene Immobilienvermögen verwertet wird. Unbhängig davon können Banken, die Grundpfandrechte an den Immobilien haben, die Zwangsvollstreckung durch Zwangsverwaltung und/oder Zwangsversteigerung betreiben.
Das Sekundärverfahren bietet die Möglichkeit, die Immobilien unter Mitwirkung der Banken freihändig zu verwerten, um so einen höheren Erlös zu erzielen.
Hierzu wäre ein entsprechender Antrag bei dem Amtsgericht erforderlich, in dessen Bezirk die Immobilien belegen sind.
Hinsichtlich eines Anwaltes in Frankreich mit speziellen Kenntnissen im Insolvenzrecht, werde ich Ihnen eine Übersicht zukommen lassen. Soweit noch Fragen oder Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
10. April 2007
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01:06
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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