Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage möchte ich unter Zugrundelegung der von Ihnen gegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Da Sie noch selbständig tätig sind, ist für Sie das Regelinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss des § 304 Abs. 1 InsO
(Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.)
Dies ist für Sie auch von Vorteil, da zwar Ziel und Ergebnis von Regel – und Verbraucherverfahren dasselbe sind, die Beantragung des Regelinsolvenzverfahrens aber einfacher ist. Dies deshalb, weil nicht – wie beim Verbraucherverfahren – ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch zwingend vorgesehen ist. Stattdessen können Sie jederzeit selbst einen Antrag bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Insolvenzgericht stellen.
Auch in der Insolvenz können Sie weiterhin selbständig tätig sein. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass Tätigkeiten die mit erneuten finanziellen Investitionen (z.B. Ankauf größerer Warenmengen pp) verbunden sind, natürlich immer problematisch sind, da es eine Neuverschuldung zu vermeiden geht. Die Einzelheiten sind in solchen Fällen mit dem Insolvenzverwalter zu besprechen.
Auch in der Insolvenz können (und sollen) Sie natürlich auch Geld verdienen. Denn auch wenn für Sie das Ziel sicherlich die Restschuldbefreiung ist, geht es doch auch um die Befriedigung der Gläubiger. Anders als bei Arbeitnehmern gibt es bei Selbständigen keine festgeschrieben Pfändungsfreibeträge. Die Ermittlung des von Ihnen abzuführenden Betrages ist also etwas komplizierter; er muss in jedem Einzelfall berechnet werden. Grob gesagt bestimmt sich der Betrag bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (dies ist in der Regel 1 bis 2 Jahre nach Eröffnung der Fall) nach dem tatsächlich erzielten Gewinn; in dem restlichen Zeitraum bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode wird ein fiktiver Einkommensbetrag festgelegt. Dieser richtet sich danach, was jemand mit Ihrer Ausbildung und Berufserfahrung in einem Dienstverhältnis verdienen würde.
Ich hoffe, Ihre Fragen beantwortet zu haben. Sollten Sie Hilfe bei der Beantragung des Insolvenzverfahrens oder während des eröffneten Verfahrens benötigen, stehe ich gern zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Blum
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 14.08.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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14.08.2012
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11:48
Antwort
vonRechtsanwältin Diana Blum
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