Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Privates Darlehn

15. September 2010 18:11 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Nele Trenner

Hallo,
Ich mache es kurz, und beschränke meine Frage auf das wesentliche.

Es geht um ein Privates Darlehn. Als Absicherung besteht ein Formular mit folgendem Inhalt :

Die Überschrift lautet: Erklärung

Hiermit versichere ich Max Mustermann, die geliehenen 4500,00 (viertausendfünfhundert) Euro an die Gläubigerin, ......., in Monatlichen Raten komplett zurück zu zahlen. Unterschrift vom Schuldner und der Gläubigerin Das ist alles was das Formular enthält.
Das Formular enthält außer den Namen keinerlei genaue Angaben zur Person wie zum Beispiel Anschrift, Geburtsdatum....
Es gibt keine Laufzeit,Nur eine mündliche Vereinbarung über den Beginn der Rückzahlung, keinerlei Fristen, keine Zinsen....

Meine Frage
Ich möchte nun wissen, wie wirksam das ganze ist, und ob der Gläubiger diese Vereinbarung schriftlich aufheben, und mit einer Frist den Gesammtbetrag zurückverlangen kann?
Wie groß schätzen sie die Chance ein, über einen Anwalt das Geld einzufordern wenn, der Schuldner nicht zahlt ? Ist die Unterschrift des Schuldners Beweis genug?

Vielen Dank für ihre Antwort

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Ein Darlehensvertrag kann wie (fast) jeder andere Vertrag auch mündlich geschlossen werden. Lediglich hinsichtlich der Beweisbarkeit ist es natürlich sinnvoller, seinen Anspruch schriftlich fixiert zu haben.

Bei einem Darlehensvertrag ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen - der Darlehensnehmer hingegen verpflichtet sich, einen vereinbarten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das Darlehen zurückzuerstatten, § 488 Abs. 1 BGB .

Sofern für die Rückzahlung des Darlehens keine Zeit bestimmt ist, hängt die Fälligkeit von einer Kündigung des Darlehensgebers oder -nehmers ab, § 488 Abs. 3 BGB . Aus dem von Ihnen zitierten Schriftstück ergibt sich aber gerade eine Rückzahlungsvereinbarung, so dass grundsätzlich diese Vereinbarung einzuhalten ist.

Sofern der Darlehensnehmer die Rückzahlungsvereinbarung nicht einhält und entsprechend seine Seite des Vertrags nicht erfüllt, ist der Darlehensgeber zur Kündigung des Vertrags berechtigt, so dass die gesamte Restsumme sofort zur Zahlung fällig wird. Dies ergibt sich aus §§ 490 Abs. 3 , 314 BGB .

Um also kurz zusammenzufassen: Der Gläubiger kann hier ohne wichtigen Grund die vertragliche Vereinbarung nicht einfach aufheben. Er kann jedoch, sobald der Schuldner mit den Zahlungsraten im Verzug ist, den Vertrag kündigen. Die verbleibende Summe kann dann auch eingeklagt werden, sofern der Schuldner nicht freiwillig zahlt. Hierfür muss der Gläubiger im Zweifel jedoch zusätzlich nachweisen, dass die Summe ausgezahlt wurde.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.

Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.


Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag!

Mit freundlichen Grüßen


Nele Trenner
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 25. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER