Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Ein Darlehensvertrag kann wie (fast) jeder andere Vertrag auch mündlich geschlossen werden. Lediglich hinsichtlich der Beweisbarkeit ist es natürlich sinnvoller, seinen Anspruch schriftlich fixiert zu haben.
Bei einem Darlehensvertrag ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen - der Darlehensnehmer hingegen verpflichtet sich, einen vereinbarten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das Darlehen zurückzuerstatten, § 488 Abs. 1 BGB
.
Sofern für die Rückzahlung des Darlehens keine Zeit bestimmt ist, hängt die Fälligkeit von einer Kündigung des Darlehensgebers oder -nehmers ab, § 488 Abs. 3 BGB
. Aus dem von Ihnen zitierten Schriftstück ergibt sich aber gerade eine Rückzahlungsvereinbarung, so dass grundsätzlich diese Vereinbarung einzuhalten ist.
Sofern der Darlehensnehmer die Rückzahlungsvereinbarung nicht einhält und entsprechend seine Seite des Vertrags nicht erfüllt, ist der Darlehensgeber zur Kündigung des Vertrags berechtigt, so dass die gesamte Restsumme sofort zur Zahlung fällig wird. Dies ergibt sich aus §§ 490 Abs. 3
, 314 BGB
.
Um also kurz zusammenzufassen: Der Gläubiger kann hier ohne wichtigen Grund die vertragliche Vereinbarung nicht einfach aufheben. Er kann jedoch, sobald der Schuldner mit den Zahlungsraten im Verzug ist, den Vertrag kündigen. Die verbleibende Summe kann dann auch eingeklagt werden, sofern der Schuldner nicht freiwillig zahlt. Hierfür muss der Gläubiger im Zweifel jedoch zusätzlich nachweisen, dass die Summe ausgezahlt wurde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den obigen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass dieses Forum keine persönliche Rechtsberatung ersetzen kann und dass durch Hinzufügen oder Weglassen wichtiger Informationen die rechtliche Bewertung anders ausfallen kann.
Bei Nachfragen nutzen Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag!
Mit freundlichen Grüßen
Nele Trenner
Rechtsanwältin
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