Sehr geehrter Ratsuchender,
die frühere Lebensgefährtin wird sicherlich eine andere Version bis hin zur Schenkung vorbringen, so dass dann die Frage der Beweislast zu stellen sein wird und die Beweislast für die Hingabe als Darlehen liegt bei Ihnen!
Eine Form der Beweiserleichterung stellt die sogenannte tatsächliche Vermutung dar, wonach ein gewisser Ablauf dann für den Erfahrungssatz sprechen kann. Und das wäre hier die monatliche regelmäßige Rückzahlung.
Aber insoweit wird es darauf ankommen, seit wann und in welcher Form diese Überweisungen vorgenommen werden, also regelmäßig zu einem bestimmten monatlichen Fixtermin und in gleicher Höhe, ggfs. noch mit Nennung eines Verwendungszweckes.
Sie sehen, allein eine Rückzahlung wird wohl nicht ausreichend sein, zumal in der Rechtsprechung bei eheähnlichen Gemeinschaften immer noch von dem Grundsatz ausgegangen wird, dass Leistungen, die der eine oder andere Partner im Zusammenhang mit dem Zusammenleben erbringt, nicht gegeneinander abgerechnet werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
Sofern es möglich ist, sollten Sie ggfs. nochmals in Zeugengegenwart mit der früheren Lebenspartnerin über das Darlehen und dessen Rückzahlung sprechen, damit diese dann ggfs. die Darlehenshingabe eben in Zeugengegenwart bestätigt; Ihre Beweisposition wäre dann sicherlich besser.
Gehen Sie von einem beweisbaren Darlehen aus, kann bei einem solchen Darlehen ohne feste Laufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten der Darlehensvertrag gekündigt werden. Diese Frist kann vertraglich verlängert oder verkürzt werden, was hier aber wohl nicht in Betracht kommen wird.
Die dritte Frage ist in Relation der Beantwortung der ersten Fragen zu setzen:
Gehen Sie von einem Darlehen aus, bedient die frühere Lebensgefährtin dieses Darlehen, können Sie gar nichts unternehmen, um dieses aus dem Grundbuch austragen zu lassen.
Und das wäre dann auch folgerichtig: Wenn Sie für ihre Hälfte abzahlt - warum sollte Sie dann aus dem Grundbuch gestrichen werden können? Zahlung und Grundbuchfreigabe werden Sie also so nicht erzielen können.
Möglich ist daher nur eine einvernehmliche Lösung, die in der Regel immer mit dem notwendigen finanziellen Ausgleich zusammen hängen wird.
Ist das nicht (mehr) möglich, bleibt nur die Zwangsversteigerung, wobei Sie dann den Zuschlag erhalten müssten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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