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Sehr geehrter Fragesteller,
die Erbengemeinschaft des Vaters ist hierbei "Mitgläubiger" und müsste zustimmen. Ich sehe aber hierbei keine Probleme, wenn das Darlehen nachweislich vollständig zurückgezahlt worden ist. Im Zweifel könnte der Sohn dann auf Zustimmung verklagt werden, ohne dass er weitere Ansprüche hätte.
Dieser sollte daher jetzt erst einmal schriftlich zur Zustimmung aufgefordert werden mit Frist zur Erklärung binnen zwei Wochen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen.
Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
03.12.2019 | 18:49
Sehr geehrter Herr Dr. Hoffmeyer,
vielen Dank für ihre Antwort! Das hilft mir um mir ein besseres Bild von der Situation machen zu können. Was ich nicht ganz verstanden habe ist, warum der überlebende "Gesamtgläubiger" nicht alleine agieren kann. Das ist doch gemäß Definition das Wesen der Gesamtgläubigerschaft. Wenn ich es richtig verstanden habe, könnte ich die Rückzahlung bei Gesamtgläubigern an jeden der Gläubiger vornehmen und die "Verteilung" müsste im Innenverhältnis ablaufen.
Den Löwenanteil des Darlehens habe ich in Raten auf das Konto meines Vaters überwiesen. Dorthin floss auch die Auszahlung eines Sparvertrags. Einen (geringen) Teil habe ich in bar bezahlt und keine "Quittung" dafür. Reicht hier die Bestätigung meiner Mutter als "Nachweis" der Zahlung und wenn nicht, gilt es dann im schlimmsten Fall als "Schenkung" wie der Darlehensvertrag als Möglichkeit vorsieht. Ist für diese fiktive Schenkung dann der Abschluss des Darlehensvertrags der Stichtag oder ein anderer Zeitpunkt?
Für weitere Schritten würde ich kontaktieren nachdem ich darüber nochmal nachgedacht habe.
mit freundliche Grüßem
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.12.2019 | 18:54
Sehr geehrter Fragesteller,
es geht nicht um die Schuldbegleichung, sondern um die Zustimmung zur Löschung der Hypothek, da es die Rechte jedes einzelnen Gläubigers betrifft. Notfalls könnte dieser aber problemlos verklagt werden, da die Rückzahlung feststeht. Es bedarf daher keiner Schenkung.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt