Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein "Widerruf" im engeren Wortsinne, welcher keines Grundes bedürfe, ist bei einem Darlehensvertrag zwischen zwei Verbrauchern leider nicht möglich.
Aber Sie haben das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Dass § 314 BGB
auch bei einem Darlehensvertrag anwendbar ist, stellt § 490 BGB
ausdrücklich klar. Demnach benötigen Sie einen Kündigungsgrund, der die Fortsetzung des Darlehensvertrags unzumutbar erscheinen lässt. Der Begriff des groben Undanks, der aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung durchaus einschlägig sein könnte, ist ein Begriff aus dem Schenkungsrecht, dürfte aber zugleich ein Kündigungsgrund in diesem Sinne darstellen. Denn, wenn grober Undank sogar zur Rückforderung einer Schenkung berechtigt , die ja eigentlich dauerhaft im Vermögen des Beschenkten verbleiben sollte, muss dies erst recht bei einer nur vorübergehenden Darlehensgewährung gelten.
Sie sollten aber nicht von einer 4-wöchigen Kündigungsfrist sprechen, sondern die Kündigung fristlos erklären, der Darlehensnehmerin aber eine Frist von 4 Wochen zur Rückzahlung des Darlehens zugestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Vielen Dank Herr Liedtke für Ihre ausführliche, klare Antwort, bin es bei Ihnen nicht anders gewohnt!
Stellt Ihre Aussage "Denn, wenn grober Undank sogar zur Rückforderung einer Schenkung berechtigt , die ja eigentlich dauerhaft im Vermögen des Beschenkten verbleiben sollte, muss dies erst recht bei einer nur vorübergehenden Darlehensgewährung gelten." eine Vermutung dar, oder liegt hier praktiziertes
Recht vor?
Herzliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
unabhängig vom Begriff des groben Undanks nimmt die Rspr. bereits dann an, dass ein Kündigungsgrund nach § 314 BGB
bei einem Privatdarlehen vorliegen kann, wenn es zu einer Zerrüttung der privaten Beziehungen zwischen den Parteien kommt, so z.B. das Brandenburgische OLG im Urteil vom 29.06.2005, Az. 4 U 196/04
. Die Gerichte betonen in solchen Fällen aber stets, dass eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im konkreten Einzelfall zu erfolgen hat.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Liedtke
Rechtsanwalt