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Private Krankenversicherung

25. Februar 2013 15:25 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Silke Jacobi

Bin (weiblich) seit mehr als 40 Jahren bei ein- und derselben Versicherung privat versichert. Seit Jan. 2012 bin ich Rentnerin und habe sogleich die Firma widge.de beauftragt, einen Tarifwechsel vorzunehmen, um Kosten zu sparen. Die Zusammenarbeit hat prima geklappt, nur die Versicherung hat fast 1 Jahr durch Schikanen den Wechsel immer wieder verzögert. Ich musste fast 14-tägig mehrere Einverständniserklärungen und neue "Gesundheitserklärungen" unterschreiben und abgeben. Ich konnte nur die Krankheiten angeben, die bereits bekannt waren und die die Versicherung auch mehrfach bereits erstattet hatte. Es gab also nichts neues. Von diesen Schikanen hatte ich auch in der Presse gelesen. Zuletzt schickten sie dann eine zu unterzeichnende Erklärung, dass ich einen Risikozuschlag von 18,30 Euro zu zahlen hätte, wenn ich den Tarif wechseln möchte. Außerdem musste ich mich mit einer 8-monatigen Wartezeit im Zahntarif (der von 50 % Erstattung auf 100 % angehoben wurde) einverstanden erklären. Natürlich habe ich mit dem neuen Vertrag nun erhebliche finanzielle Vorteile.
Ist es dennoch von der Versicherung zulässig, Wartezeiten und Risikozuschläge zu erheben oder ist dies "sittenwidrig"?
Hierauf hätte ich gerne eine Antwort und bedanke mich im Voraus.

Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Details kann sich die rechtliche Beurteilung u. U. noch erheblich verändern.

Dies vorangeschickt komme ich zur Beantwortung Ihrer Frage:

Ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem Tarifwechsel von der Versicherung Risikozuschläge und Wartezeiten erhoben werden dürfen, ergibt sich aus § 204 VVG .

Danach ist die Erhebung eines Risikozuschlags und einer Wartezeit insbesondere dann zulässig, wenn die Leistungen in dem neuen Tarif höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif.

Zumindest im Zahntarif ist bei der Aufstockung von 50% auf 100% Erstattung eine höhere Leistung als in dem alten Tarif gegeben. Vor diesem Hintergrund kann also sowohl ein Risikozuschlag als auch eine Wartezeit nach § 204 VVG erhoben werden. Ob evtl. auch noch weitere Leistungen erhöht oder umfassender vereinbart wurden, müssten Sie durch einen Vergleich der beiden Tarife prüfen. Eine Leistungserhöhung wäre zudem auch dann gegegeben, wenn z. B. der Selbstbehalt reduziert wurde.

Allerdings dürfte schon die Verbesserung im Zahntarif für die Erhebung des Risikozuschlags und der Wartezeit ausreichend sein.

Die Versicherung hat insoweit also nur § 204 VVG angewendet. Dies ist zulässig und absolut üblich.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin





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