Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt:
Ihr Fall ist zugegebenermaßen nicht ganz unkompliziert und vermutlich werden Sie starke Nerven brauchen.
Ich rate daher an, sich einen Anwalt für Sozialrecht hinzuzuziehen.
Grundsätzlich kommt es auf viele Dinge an, wie den genauen Versicherungsverlauf der Tochter, das Alter und wovon die Tochter aktuell lebt und leben wird.
Wenn Ihre Tochter Sozialhilfe bezieht, gehört sie leider nicht zu den versicherungspflichtigen Personenkreis des § 5 SGB V
, da der Bezug von Sozialhilfe keine Versicherungspflicht auslöst.
Insofern wäre tatsächlich Ihre Versicherung hier verpflichtet die Mitversicherung weiter zu führen, was auch geschah.
Allerdings war es in meinen Augen nicht richtig, dass die AOK die Mitgliedschaft einfach beendet hat, denn mit der berufsfördernden Maßnahme endete die Familienmitversicherung und Ihre Tochter erwarb einen eigenen Versicherungsanspruch im Rahmen einer entstandenen Versicherungspflicht.
Die AOK hätte hierüber informieren müssen, so dass Sie sich überhaupt wehren konnten.
Da die Sache noch nicht all zu lang zurück liegt, wäre sicherlich hier ein Vorgehen möglich.
Man müsste die AOK mit dem Vorfall schriftlich kontaktieren und um Aufnahme bitten.
Im Falle einer Ablehnung wäre dann das gesamte Programm: Widerspruch, Klage durchzuziehen.
Das Problem hier ist aber, dass die Postkrankenkasse nun Ihre Tochter wieder aufgenommen hat, so dass eine Versicherungspflicht auch nicht über §5
I Nr. 13 SGB V hergeleitet werden kann, wonach Personen ohne Krankenversicherungsschutz, die zuletzt gesetzlich versichert waren, versicherungspflichtig sind.
Hätte also die PostKK die Tochter nicht aufgenommen, hätte die Tochter weiter bei der AOK versichert werden müssen.
Dies geschah aber, weil die AOK die Mitgliedschaft beendet hat, ohne dies förmlich anzuzeigen.
Meines Erachtens war das Verhalten der AOK rechtswidrig und Sie sollten hiergegen vorgehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Viele Grüße!
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Sehr geehrter Herr Wilke, danke für die ausführliche Antwort und Einschätzung. Könnten Sie bitte noch mal zu Frage 2. Auskunft geben? Bin ich überhaupt verpflichtet meine Tochter mitzuversichern, wenn sie ein eigenes Leben in einer anderen Stadt führt, mit finanzieller Unabhängigkeit durch Leistungen der Sozialhilfe?
Vielen Dank im voraus und beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne gehe ich auf diesen Punkt nochmal ein:
Sie dürfen das nicht derart betrachten, dass Sie! Ihre Tochter versichern, sondern es handelt sich um eine FamilienMITversicherung, die erst einmal mit dem Unterhaltsrecht nichts zu tun hat, sondern allein davon abhängt, ob die Bedingungen für diese Mitversicherung (noch) erfüllt sind.
Hieran kann man Zweifel haben, wenn Ihre Tochter auf eigene Rechnung nun Ihr Leben führt.
Da Sie selbst die Tochter wieder angemeldet haben, wird die Postkasse verlangen, dass zur Abmeldung eine andere Versicherung vorgewiesen wird.
Sie könnten aber der Postkasse mitteilen, dass Ihrer Auffassung nach die Bedingungen unter den neuen Umständen für eine Mitversicherung nicht mehr gegeben sind und eventuell meldet diese die Tochter dann ab.
Mit dieser Abmeldebescheinigung wäre dann eventuell eine Anmeldung bei der gesetzlichen wieder möglich.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass hier ein Rechtsstreit geführt werden muss.
Melden Sie sich, falls Sie weitere Hilfe brauchen, gerne auch per Mail.
Viele Grüße!