Sehr geehrter Fragesteller,
Ihren Angaben zufolge sind Sie derzeit als Rentner in Frankreich krankenversichert. Da Sie Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt seit nunmehr 50 Jahren in Frankreich haben, gehe ich davon aus, dass Sie dort beruflich tätig waren und Ihre Rente aus Frankreich beziehen.
In Deutschland gilt seit 2007 eine allgemeine Versicherungspflicht. Bei einem Umzug nach Deutschland müssen Sie sich dennoch nicht bei einer deutschen Krankenversicherung pflichtversichern. Denn als Rentner eines anderen EU-Landes bleiben Sie bei einer Verlegung Ihres Wohnsitzes von diesem EU-Land nach Deutschland grundsätzlich in dem Land pflichtversichert, aus welchem Sie aufgrund Ihrer dortigen früheren Berufstätigkeit Ihre Rentenzahlungen beziehen. Sie bleiben also auch bei Wohnsitzverlegung nach Deutschland Mitglied der französischen Krankenkasse.
Zu beachten ist dabei Folgendes: Vor Ihrem Umzug nach Deutschland fordern Sie in Frankreich als dem Land, aus welchem Sie Ihre Rente beziehen, das E-Formular E 121 (Bescheinigung über die Eintragung der Rentenberechtigten oder ihrer Familienangehörigen und die Führung der Verzeichnisse) an. Nach Ihrem Antrag erhalten Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zwei von dieser und der entsprechenden Rentenkasse ausgefüllte Formulare zurück. Diese Formulare legen Sie sodann einer deutschen (gesetzlichen) Krankenversicherung vor. Die deutsche Krankenversicherung trägt sodann Sie und ggf. Ihre mitversicherten Familienangehörigen ein, stellt in der Folge ihre (Sach-)Leistungen zur Verfügung und rechnet diese mit der französischen Krankenversicherung ab. Sollte aus irgendwelchen Gründen keine Eintragung erfolgen, wird die Kasse Ihnen die Gründe mitteilen.
Eine Meldepflicht bei der örtlich zuständigen Meldebehörde besteht dann, wenn Sie sich länger als drei Monate in Deutschland aufhalten. Diese dreimonatige Frist gilt auch für die (aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erforderliche) Eintragung bei einer deutschen Krankenversicherung. Da in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht gilt, würden Sie im Falle einer Nichteintragung in einer deutschen Krankenkasse rückwirkend die Beiträge bezahlen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen selbstverständlich jederzeit gerne über die Rückfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Victoria Meixner, LL.M.
Rechtsanwältin