Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Zutreffend verweisen Sie auf die bislang einschlägige Entscheidung des BGH zu der Auszahlung von Altersrückstellungen. Diese wurde u.a. abgelehnt, da kein Rechtsanspruch auf Auszahlung bestand, wobei zu diesem Zeitpunkt auch eine Mitnahme bei einem Versicherungswechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer ausschied.
Dieses „Problem“ der fehlenden Mitnahmemöglichkeit der Altersrückstellung sollte in der Gesundheitsreform 2007 gelöst werden, wobei sich dabei für eine gewisse „Mitgabe“-Portabilität der Altersrückstellung entschieden wurde. Wie der Begriff „Mitnahme“ in § 193 V VVG n.F. ansatzweise zeigt, wurde weiterhin nicht das Wort Auszahlung verwendet.
Eine Rechtsgrundlage für eine Auszahlung einer Altersrückstellung im Rahmen Ihrer bisherigen Anwartschaftsversicherung bei einer Kündigung derselben sehe ich daher weiterhin nicht, zumindest nicht mit überwiegenden Erfolgsaussichten.
Denn dabei ist m.E. auch zu beachten, dass der „Sicherung des Versicherungssystems“ ebenfalls erhebliche Bedeutung beigemessen wird, was sich sowohl aus dem Gesetzgebungsverfahren, als auch aus einzelnen Rechtssprechungsentscheidungen ergibt. Daher erfolgte auch der Weg über die Mitgabe-Portabilität der Altersrückstellung. Denn damit wurde diese Rückstellung, wenn zwar nicht bei der ursprünglichen Versicherung, aber doch insgesamt in dem Kollektiv des Versicherungssystems belassen.
Ob dies letztendlich durch die Gerichte anders entschieden wird vermag ich hier nicht seriös zu beurteilen. Aufgrund des erst seit 9 Tagen in Kraft getretenen Gesetzes existiert bislang nach meiner Kenntnis auch noch keine entsprechende Rechtssprechung. Für den Fall, dass das Kostenrisiko durch eine Rechtsschutzversicherung minimiert werden kann, kann sich eine gerichtliche Durchfechtung anbieten. Sicherlich werden Sie dafür aber drei Instanzen einzuplanen haben, wenn keine außergerichtliche oder vergleichsweise Lösung in Betracht kommt.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -